Wenn ein Betriebsprüfer eine Rechnung wegen formeller Fehler beanstandet, dann konnte der Auftraggeber bisher aus einer solchen Rechnung keine Vorsteuer abziehen. Die Folge: Bereits gezogene Vorsteuer musste samt Steuerzinsen zurückgezahlt werden. Damit sollte nun nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) Schluss sein, berichtet die Steuerkanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem.
Der EuGH habe jetzt in einem Fall aus Ungarn entschieden, dass der Vorsteuerabzug rückwirkend erfolgen darf, wenn der Unternehmer dem Finanzamt eine berichtigte Rechnung vorlegt, nachdem die vorherige als fehlerhaft beanstandet worden war.
Dass eine Rechnung unrichtige Angaben enthält, stehe nicht generell dem Vorsteuerabzug entgegen, urteilten die Richter. Das gelte immer dann, wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und der Leistungsempfänger seinem Finanzamt vor Erlass einer ablehnenden Entscheidung eine berichtigte Rechnung zuleitet.
„Dies hat dann die positive Folge, dass keine Verzinsung eines zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs mehr erfolgt, wenn die Rechnung erst später korrigiert wird“, erläutert Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem.
Diese Entscheidung sei aufgrund der allgemeingültigen Mehrwertsteuer-Richtlinie auch in Deutschland anwendbar. Der geprüfte Betrieb kann also dem vor Ort anwesenden Beamten die berichtigten Rechnungen vorlegen und vermeidet dadurch Nachzahlungen mit Steuerzinsen.
Betroffene Unternehmer sollten sich in Fällen mit gestrichener Vorsteuer wegen fehlerhafter Rechnungsangaben auf die günstige EuGH-Rechtsprechung berufen, auch wenn sich das Bundesfinanzministerium offiziell noch nicht zu den Auswirkungen auf Deutschland geäußert hat, rät die Kanzlei.
(jw)