Auf einen Blick:
Der Fall: Baufirma soll 100.000 Euro nachzahlen
Eine hessische Baufirma bietet Leistungen für Trockenbau und Bautenschutz an. Die Firma besteht aus dem Inhaber und seiner sozialversicherungspflichtig angestellten Ehefrau. Für Trockenbauarbeiten beauftragt die Firma eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Subunternehmer. Die GbR soll Säulen mit Brennschutzplatten verkleideten.
Die ebenfalls in Hessen ansässige Trockenbau-GbR besteht aus drei ungarischen Staatsangehörigen: einem Vater und seinen zwei Söhnen. Ihr Betrieb ist in der Handwerksrolle eingetragen, verfügt über eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen und erstellt für das Finanzamt Einnahmen-Überschuss-Rechnungen.
Bei einer Baustellenkontrolle fallen die drei Trockenbauer der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) auf. In der Vernehmung berichten sie:
Die FKS-Kontrolle führt zu einer Betriebsprüfung beim Auftraggeber der GbR durch die Deutsche Rentenversicherung. Das Ergebnis der Betriebsprüfer: Die drei Männer sind scheinselbstständig. Die Baufirma als Auftraggeber soll 80.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge und 20.000 Euro Säumniszuschläge zahlen.
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Auftraggeber behauptet: Subunternehmer hatte andere Auftraggeber
Der Inhaber der Baufirma widerspricht der Rentenversicherung:
Das Urteil: Nachunternehmervertrag diente der Verschleierung
Das Hessische Landessozialgericht ((LSG) gab jedoch der Rentenversicherung Recht: Die drei Bauarbeiter hätten lediglich ihre persönliche Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und seien in den Betrieb der Baufirma eingegliedert gewesen. So habe sie meistens der Inhaber der Baufirma in seinem Bus zu den Baustellen gefahren. Material sei ihnen gestellt worden, ebenso wie das meiste Werkzeug.
Zudem hätten sie kein Unternehmerrisiko getragen und von dem Verdienst als Subunternehmer gar kein selbstständiges Unternehmen führen können. Denn die Arbeiter berichteten eher von 20 bis 60 Minuten Zeitaufwand pro Säule. Folglich verdienten sie höchsten die Hälfte bis ein Fünftel der vom Auftraggeber genannten 45 Euro pro Stunde.
Nach Einschätzung des Gerichts sei dem Inhaber der Baufirma bewusst gewesen, dass die drei als Scheinselbstständige für ihn tätig waren. Der Nachunternehmervertrag habe lediglich der Verschleierung und der Umgehung der gesetzlichen Sozialabgabenpflicht gedient. (Urteil vom 26. Januar 2023, Az. L 8 BA 51/20)
Arbeit mit Subunternehmern: Klarheit schaffen, Fehler vermeiden
Nicht immer sind die Anzeichen für eine Scheinselbstständigkeit so eindeutig wie in diesem Fall. Mancher Handwerker beauftragt in gutem Glauben Subunternehmer, ohne zu wissen, ob hier vielleicht ein Fall von Scheinselbstständigkeit vorliegt.
Doch Sie können sich vorher Sicherheit verschaffen:
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