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Recht

Was Handwerker über die neue VOB wissen sollten

Ende 2019 ist eine neue Gesamtausgabe der VOB erschienen, sie löst die Ausgabe von 2016 ab. Doch welche Inhalte sind eigentlich neu?

Auf einen Blick:

  • Seit Anfang Oktober 2019 gibt es eine neue Gesamtausgabe der VOB. Jurist Carsten Woll hat sie sich für uns angesehen.
  • Wesentliche Neuerungen gibt es nur im Teil A. Relevant ist die VOB/A für Betriebe, die sich auf öffentliche Aufträge bewerben.
  • Laut Woll enthält die neue VOB/A sechs Neuerungen, die für Handwerker besonders interessant sind. Dazu gehören unter anderem Änderungen bei der Nachforderung von Unterlagen.
  • Unverändert ist die VOB/B, daher gilt weiterhin die Version von 2016. Und in der VOB/C gibt es vor allem redaktionelle Änderungen.

Handwerker, die regelmäßig für Gewerbekunden oder die öffentliche Hand arbeiten, gehen Verträge nach VOB ein. Seit Anfang Oktober ist eine neue Gesamtausgabe des Regelwerks erhältlich, die auf vielen Kanälen beworben wird. Doch welche Inhalte sind darin tatsächlich neu? Und welche Neuerungen sollten Handwerker kennen? Carsten Woll, Jurist beim Baugewerbe-Verband Niedersachsen (BVN), hat sich die neue Gesamtausgabe angesehen.

VOB/A mit wesentlichen Änderungen

Die VOB/A regelt die Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand. „Dort gibt es wesentliche Änderungen“, sagt Jurist Woll. So werde etwa das Prinzip, dass öffentlich ausgeschrieben werden muss, durchbrochen.

Die wichtigsten Neuerungen der VOB/A im Detail

Nach Einschätzung von Carsten Woll gibt es 6 Neuerungen durch die neue VOB/A, die Handwerker kennen sollten – vorausgesetzt, sie bewerben sich für öffentliche Aufträge.

# 1: Die Nachforderung von Unterlagen

Die Regelung zum Nachfordern von Unterlagen ist – in Anlehnung an die Vergabeverordnung – neu gestaltet worden. „Es wird deutlicher als bisher geregelt, welche Arten von Unterlagen nachgefordert werden können“, erläutert Rechtsanwalt Carsten Woll. Die Regelung stelle insbesondere klar, dass auch fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen wie etwa Produktangaben nachträglich angefordert werden können.

In diesem Zusammenhang weist der Jurist auf etwas hin: Anders als bisher darf der Auftraggeber zu Beginn des Vergabeverfahrens festlegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. Diese Festlegung sei in der Bekanntmachung beziehungsweise in den Vergabeunterlagen kundzutun, so Woll.

# 2: Beschränkte Ausschreibung

In der neuen VOB/A wird die Wahlfreiheit zwischen Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung eingeführt. „Der Auftraggeber darf frei zwischen beiden Verfahrensarten wählen“, erläutert Rechtsanwalt Carsten Woll. Insoweit entfalle der Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung.

# 3: Vergabestellen können Direktaufträge erteilen

Liegt der geschätzte Auftragswert nicht höher als 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer, können Vergabestellen sogenannte „Direktaufträge“ erteilen. „Das baut Bürokratie ab“, meint Carsten Woll.

# 4: Erhöhung der Wertgrenzen im Wohnungsbau

Bis zum 31. Dezember 2021 dürfen Bauleistungen bis zu einem Wert von bis zu 1.000.000 Euro ohne Umsatzsteuer für jedes Gewerk durch Beschränkte Ausschreibung vergeben werden. Und Bauleistungen zu Wohnzwecken mit einem Wert von bis zu 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer können freihändig vergeben werden.

# 5: Angabe der Zuschlagskriterien bei öffentlichen Ausschreibungen

Durch die neue VOB/A sind die Vergabestellen dazu verpflichtet, in der Ausschreibung anzugeben, nach welchen Kriterien sie den Zuschlag erteilen wollen. Die Gewichtung der einzelnen Kriterien ist nicht nötig. Aber was, wenn im Text nichts steht? „Dann geht es allein um den Preis“, sagt der Jurist vom BVN.

# 6: Flexibilisierung der Eignungsprüfung

Paragraf 6a VOB/A regelt, was Vergabestellen alles fordern können, um die Eignung von Bietern festzustellen – bislang galt das unabhängig von der Auftragsgröße.

Bei Aufträgen mit einem Wert von bis zu 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer haben Vergabestellen durch die neue Version der VOB/A nun die Möglichkeit, auf einen Teil der Eignungsnachweise zu verzichten. „Das gilt allerdings nicht, wenn es um den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Unbedenklichkeit im engeren Sinne geht“, sagt Woll. Er weist darauf hin, dass Nachweise für die Zahlung von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft weiterhin einzureichen sind.

Keine Änderung der VOB/B

Im Teil B der VOB sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen geregelt. „In diesem Teil gibt es keine Änderungen“, sagt Jurist Carsten Woll. Das bedeutet: Es gilt nach wie vor die Fassung von 2016.

Redaktionelle Anpassungen in Teil C

Die VOB/C enthält eine Sammlung von Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV). „In diesem Teil gab es vor allem redaktionelle Anpassungen“, sagt Carsten Woll vom BVN. So seien 13 ATV fachtechnisch überarbeitet und 40 redaktionell angepasst worden.

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Foto: Talaj - stock.adobe.com Paragraf an den ein Bauhelm gelehnt ist. Dazwischen liegen Dokumente, die aufgerollt sind.

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