von Dirk Witte
Für zukünftige Investitionen in neue Wirtschaftsgüter dürfen Unternehmer eine gewinnmindernde Ansparrücklage gemäß Paragraph 7 g des Einkommensteuergesetzes (EStG) bilden. Dies gilt unabhängig von der Form der Gewinnermittlung. Bilanzierende sowie Einnahmen-Überschuss-Rechner sind gleichgestellt.
Da aber in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nur die Einnahmen und Ausgaben dargestellt werden, konnte die Bildung dieser Rücklage nur bedingt nachvollzogen werden. Die Finanzämter haben daher in der Vergangenheit häufig versucht, die Gewinnminderung zu unterbieten.
Das ist aber nach Meinung des 11. Senates des Bundesfinanzhofes (BFH) in München nicht zulässig: Natürlich habe das Finanzamt das Recht, die Investitionshöhe sowie die genaue Benennung des Wirtschaftsgutes zu erfahren. Dies könne nach Ansicht der Richter aber auch formlos erfolgen.
Wichtig sei aber die zeitnahe Erstellung eines selbstgefertigten Buchungsbeleges, welcher die geforderten Angaben enthält.
BFH: Aktenzeichen XI R 52/04
Der Autor ist Steuerberater in Wildeshausen.