Das Landgericht Frankfurt am Main hat die bundesweit erste Entscheidung zu diesem Thema getroffen. (Az. 3-08 O 46/10). In mehreren Foren stellte ein anonymer Nutzer eine Vielzahl wahrheits- und wettbewerbswidriger Behauptungen über ein Unternehmen auf, das gegen den Nutzer Anklage erhob. Das berichtet rechtsanwalt.de.
Der Beklagte habe über zwei Twitter-Accounts auf einen Beitrag hingewiesen und auf ihn verlinkt. Die Richter untersagten dem Twitter-User Links „von seinem Account zu Seiten Dritter zu schalten, auf denen sich die beanstandeten Behauptungen befinden“, berichtet das Internetportal.
Durch die bewusste Linksetzung habe sich der Beklagte die Inhalte zueigen gemacht, begründete das Landgericht seine Entscheidung. Es mache keinen Unterschied, ob die Linksetzung über eine Website oder einen Twitter-Account erfolge – ein Seitenbetreiber sei dafür verantwortlich, wenn er Links zu rechtswidrigen Inhalten setzt.
Die Rechtslage in Deutschland in diesem Zusammenhang ist nicht eindeutig, berichtet sueddeutsche.de und bezieht sich auf den Blog von Rechtsanwalt Henning Krieg. Wann sich ein Internetnutzer einen Link „zueigen macht“, sei nicht eindeutig geklärt.
Fazit für Twitter-Nutzer: Lieber genau schauen, auf welche Seiten Sie hinweisen, bevor Sie den Link setzen!
(ja)