Schlechte Google-Bewertung? Vieles muss man aushalten.
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Urteil

Wie kritisch darf eine Google-Bewertung sein?

Ein aktuelles Urteil räumt der freien Meinungsäußerung in Online-Bewertungen einen hohen Wert ein. Doch die Richter fanden noch mehr Argumente pro Google.

Google-Bewertungen sind für viele Kunden eine wichtige Orientierung. Umso ärgerlicher für Anbieter, wenn jemand dort seinem Unmut freien Lauf lässt. Verhindern lässt sich das kaum, wie ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zeigt.

Der Fall: Ein Immobilienmakler fühlte sich durch Kritik eines Kunden angegriffen. Dieser hatte in seiner Bewertung auf Google Places geschrieben, er habe den Makler als „arrogant und nicht hilfsbereit empfunden“. Vorausgegangen war ein gescheiterter Hauskauf. Der Kunde hatte ein Angebot abgegeben, das unter der Forderung des Verkäufers lag. Der Makler klagte auf Unterlassung.

Das Urteil: Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied im Sinne des Kunden. Zwar sei die Bewertung so formuliert, dass sich der Makler persönlich und in seiner Geschäftsehre verletzt fühlen könne, räumten die Richter ein. Trotzdem sei die Bewertung nicht rechtswidrig, sondern vom Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Sie enthalte eine wahre Tatsachenbehauptung und müsse daher hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sei.

Gegen den klagenden Makler wertete das Gericht außerdem,

  • dass er aktiv den Auftritt im Bewertungsportal gesucht habe, um sein Geschäft zu fördern,
  • Online-Kundenbewertungssysteme gesellschaftlich erwünscht seien und
  • das Interesse von Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und auszutauschen, durch die Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt werde.
  • (OLG Schleswig, Urteil vom 16.02.2022, Az. 9 U 134/21)

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