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Absetzbarkeit von Handwerkerrechnungen

Wo endet der Steuerbonus?

Eigentlich gilt für den Steuerbonus die Grundstücksgrenze. Doch eindeutig ist die Regelung nicht: Denn ein Gericht hat jetzt eine Ausnahme gemacht. Was für Ihre Kunden künftig gilt, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.

Den Steuerbonus können Steuerzahler nur geltend machen, wenn der Handwerker in ihrem Haushalt oder auf ihrem Grundstück tätig wird. Wie weit oder eng sich diese Regel auslegen lässt, zeigen zwei Gerichtsurteile:

Fall 1: Ein Tischler fertigt für einen Kunden Schlafzimmermöbel in seiner Werkstatt und baut sie beim Kunden ein. In der Rechnung teilt der Handwerker die Kosten auf, in Arbeitslohn und "Arbeiten vor Ort". Klare Sache für das Finanzamt: Nur die Kosten für den Einbau dürfen abgesetzt werden. Das sei ungerecht, meinte der Kunde. Manche Gewerke könnten Arbeiten nur beim Kunden durchführen und damit voll abgesetzt werden; die Arbeiten anderer Gewerke müssen hingegen teilweise in der Werkstatt erfolgen und sind nicht voll absetzbar. Das Finanzgericht München hielt sich trotzdem an den Gesetzeswortlaut: Den Steuerbonus gab es nur für den Einbau. (Urteil vom 24. Oktober 2011, 7 K 2544/09).

Fall 2: Weiter legte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Regeln zum Steuerbonus aus: Es erkannte die Kosten für den Anschluss eines Grundstücks an das Trink- und Abwassernetz an – obwohl die Arbeiten teilweise auf öffentlichem Grundstück durchgeführt wurden. Es handle es sich um eine nicht trennbare einheitliche Leistung für das Grundstück des Klägers. (FG Berlin-Brandenburg vom 15.8.2012, 7 K 7310/10 ) Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof, der das Urteil unter dem Aktenzeichen VI R 56/12 zur Revision angenommen hat.

(jw)

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