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Bewertung

Zu viel "Service" im Arbeitszeugnis

Wer im Arbeitszeugnis anbietet, die Leistung eines ehemaligen Mitarbeiters telefonisch zu bewerten, meint das vielleicht gut – zulässig ist das jedoch nicht.

Dass eine entsprechende Formulierung rechtswidrig ist, hat das Arbeitsgericht Herford entschieden. Ein solcher Satz wecke Zweifel an den Bewertungen im Arbeitszeugnis.

Im konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin die Streichung einer Passage in ihrer Beurteilung verlangt. Der Chef hatte geschrieben: #132;Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von Frau x hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeiten zur Verfügung #147;. Vor Gericht gab der Arbeitgeber an, das Angebot sei ein #132;positives Signal #147; an zukünftige Arbeitgeber seiner ehemaligen Mitarbeiterin. Seine Bereitschaft, die gute Einschätzung der Angestellten telefonisch wiederzugeben, könne nicht anders verstanden werden.

Die Richter jedoch entschieden im Sinne der Klägerin. Ein objektiver Leser müsse den Hinweis so verstehen, dass die schriftliche Beurteilung nicht den tatsächlichen Leistungen entspreche. Weil derartige Verschlüsselungen im Arbeitszeugnis grundsätzlich verboten seien, müsse der Arbeitgeber den Passus ersatzlos tilgen.

Arbeitsgericht Herford:

Urteil vom 1. April 2009, Az. 2 Ca 1502/08

(bw)

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