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Existenzgründung

Acht Schritte zum eigenen Betrieb

Mit der Gründung eines Unternehmens sind zahlreiche Anmeldeformalitäten verbunden. Meister-Dozent Adolf Spaniol gibt einen Überblick über wichtige Vorschriften bei der Gründung eines Handwerksbetriebes.

Eintrag in die Handwerksrolle
Jede selbständige Ausübung eines Handwerks erfordert die Eintragung in die Handwerksrolle der für den Betriebssitz zuständigen Handwerkskammer. Die Eintragung ist auch dann erforderlich, wenn das Handwerk nebenberuflich ausgeübt wird und keine weiteren Personen (Lehrlinge) eingestellt werden. Es genügt in der Regel die Vorlage des Meisterbriefes. Wurde die Meisterprüfung im Kammerbezirk abgelegt, wird auf die Vorlage des Meisterbriefes verzichtet. Der eingetragene Handwerker erhält die Handwerkskarte (Ausweis für die Eintragung, meist im Scheckkartenformat).

Gewerbeamt
Mit der Handwerkskarte kann die Eintragung in das Gewerberegister der Stadt/Gemeinde vorgenommen werden (Gewerbeanzeige). Eine Gewerbeanzeige muss auch im Falle einer Betriebsübernahme erfolgen. Das Gewerbeamt informiert von sich aus unter anderem die Berufsgenossenschaft (siehe unten), das Finanzamt und das Statistische Landesamt.

Genehmigung der Betriebsstätte
Die Gewerbeanzeige stellt keine Erlaubnis dar, das Gewerbe an einem bestimmten Ort betreiben zu dürfen. Hierzu bedarf es einer besonderen Genehmigung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde (UBA). Diese Genehmigung ist entweder über einen Antrag auf Umnutzung (etwa von bisher privat genutzten Räumen oder von reinen Lagerräumen in eine Produktionsstätte) oder - #150; im Falle genehmigungspflichtiger Baumaßnahmen (Neu-/Umbau) - #150; über einen Bauantrag einzuholen. Wird eine früher bereits genehmigte Betriebsstätte unverändert übernommen, so braucht ein Genehmigungsantrag allerdings nicht mehr gestellt zu werden. Die UBA ist in Groß- und Mittelstädten bei der Stadtverwaltung, im übrigen meist beim jeweiligen Landkreis angesiedelt

Berufsgenossenschaft
Unabhängig von der Meldung durch das Gewerbeamt, sollte der Existenzgründer unmittelbar Kontakt mit der für die Branche zuständigen Berufsgenossenschaft aufnehmen. Die Adresse erfährt man bei der Handwerkskammer. Der Existenzgründer muss klären , ob er selbst #150; was nach Satzung der Berufsgenossenschaft unterschiedlich geregelt ist #150; in der Unfallversicherung pflichtversichert ist oder ob er sich freiwillig versichern möchte. Bei der Beschäftigung von Mitarbeitern ist die Mitgliedschaft des Betriebes in der Berufsgenossenschaft in jedem Fall Pflicht.

Arbeitsamt
Wenn Mitarbeiter beschäftigt werden, so ist eine Anmeldung auch beim Arbeitsamt (Betriebsnummernstelle) notwendig. Der Existenzgründer erhält eine Betriebsnummer und ein "Schlüsselverzerzeichnis" über versicherungspflichtige Tätigkeiten. Diese Unterlagen werden für die Anmeldungen der Mitarbeiter bei den Sozialversicherungsträgern benötigt.

Krankenkasse und Rentenversicherungsträger
Arbeitnehmer müssen bei einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet werden. Mit der Anmeldung bei der Krankenkasse erfolgt gleichzeitig die Meldung an den Rentenversicherungsträger. Mit der Krankenkasse und mit dem Rentenversicherungsträger ist auch die weitere Fortführung bzw. die Änderung des Kranken - und Rentenversichungsverhältnisses des Existenzgründers selbst zu klären. In der Rentenversicherung besteht für den selbstständigen Handwerker eine Versicherungspflicht bei der Landesversicherungsanstalt.

Handelsregister
Sofern der Handwerker sich in der Rechtsform der GmbH selbständig macht, ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages mit Beurkundung durch den Notar notwendig. Danach hat die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister des Amtsgerichtes zu erfolgen. Auch als Einzelunternehmer ist ab einem gewissen Geschäftsumfang die Eintragung im Handelsregister Pflicht. Der Handelsregistereintrag kann auch freiwillig erfolgen. Näheres hierzu erfährt man bei der Handwerkskammer.

Besondere Nachweise in bestimmten Branchen
In einer Reihe von Berufen sind zusätzliche Nachweise zu erbringen. So müssen Elektrotechniker oder Gas-/Wasserinstallateure, wenn sie Arbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen durchführen wollen, in das jeweilige Installateurverzeichnis ihres Bezirkes eingetragen werden. Neben der notwendigen Qualifikation (Meisterprüfung) ist hier ein Nachweis über die für diese Arbeiten erforderlichen Betriebsausrüstung zu bringen. Auch für die Nahrungsmittelhandwerke oder für Betriebe, die mit umweltgefährdeten Stoffen arbeiten, bestehen zusätzliche Nachweisweispflichten.

Adolf Spaniol
Unser Autor ist Dozent in der Meistervorbereitung und Autor des Buches "Der Weg zum Meisterbrief". Kontakt: a.spaniol@meisterbuch.de .

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