Betriebsbedingter Personalabbau darf die Älteren nicht überproportional treffen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil klargestellt. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte der Insolvenzverwalter eines Garten- und Landschaftsbaubetriebes zwei älteren Mitarbeitern gekündigt, um den Betrieb aufrechterhalten zu können.
Zuvor hatte er bei der Sozialauswahl zwei Altersgruppen gebildet. Die Entlassenen gehörten beide zur Gruppe der Älteren. Vergleichbare Arbeitnehmer in der Gruppe der Jüngeren wurden von der Kündigung verschont. Der Insolvenzverwalter begründete dies damit, dass er einer Überalterung der Belegschaft entgegenwirken wollte.
Das war rechtswidrig, urteilten die Richter in Mainz. Das Kündigungsschutzgesetz schreibe eine Sicherung der Altersstruktur der Belegschaft vor, nicht aber eine Senkung des Altersdurchschnitts. Auch das Argument des Beklagten, die jüngeren Arbeitnehmer seien die Leistungsträger des Unternehmens, ließ das LAG nicht gelten. Der Beklagte habe damit kein berechtigtes betriebliches Interesse vorgebracht. Eine allgemein gehaltene Behauptung reiche nicht aus, um die älteren Mitarbeiter nach Hause zu schicken.
(bw)