Auf einen Blick:
- Künstliche Intelligenz (KI) kann Prozesse in Betrieben beschleunigen – auch im Büro.
- Doch es kann auch Schaden anrichten, wenn Mitarbeitende sensible Daten preisgeben oder Rechte Dritter verletzen.
- Betriebe, die den Umgang mit KI-Anwendungen noch nicht thematisiert haben, sollten das schleunigst tun, rät auch ein Arbeitsrechtsanwalt.
Eine E-Mail an einen Lieferanten oder ein Angebot an einen Kunden: Das Verfassen solcher Schreiben braucht Zeit. Mithilfe einer Künstlichen Intelligenz (KI) geht es mit Sicherheit schneller – doch beachtet die KI auch die Standards Ihres Betriebs?
Unternehmer sollten KI-Nutzung klar regeln
„Rechtlich geregelt ist die Nutzung von KI-Tools im Arbeitsverhältnis bislang nicht“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin*. Das bedeute aber nicht, dass Betriebe sich deshalb entspannt zurücklehnen könnten – im Gegenteil.
Wie Arbeitgeber das Thema KI-Nutzung sehen, hänge auch davon ab, was sie unter der Erbringung einer Arbeitsleistung in Zusammenhang mit einer KI verstehen. „Sind KI-Tools nur eine Hilfestellung für Mitarbeitende, stellt der Betrieb sie zur Verfügung und darf sie jeder nutzen?“ All das spiele rechtlich eine Rolle.
Beispiel 1: Wenn ein Mitarbeitender sich einen Text von ChatGPT erstellen lässt, ihn übernimmt und als seine Arbeit ausgibt, kommt er in einen Konflikt mit § 613 des BGB. Der Paragraph besagt, dass Arbeitnehmer verpflichtet sind, ihre Dienstleistung höchstpersönlich zu erfüllen. Übernehmen sie einfach Werke der KI, ist das nicht mehr der Fall.
Beispiel 2: Eine KI wirkt bei der Erstellung eines Dokuments mit. Der zuständige Mitarbeitende prüft das Ergebnis der KI, überarbeitet das Dokument so, dass es im Namen des Betriebs an Kunde oder Lieferant verschickt werden kann. In dem Fall dient die KI als Unterstützung, wie beispielsweise eine Datenbank oder ein Nachschlagewerk. Einen Konflikt wie in Beispiel 1 gibt es nicht.
„Sprechen Sie als Unternehmer das Thema KI-Nutzung auf jeden Fall an und legen fest, welche Tools im Arbeitsalltag in welchem Umfang verwendet werden dürfen“, rät Meyer. Betriebe sollten wissen, womit ihr Team Dokumente und Mailings erstellt und wie viel Zeit diese Tätigkeiten in Anspruch nehmen.
[Tipp: Sie wollen mehr über künstliche Intelligenz im Handwerk erfahren? Mit dem handwerk.com-Newsletter bleiben Sie auf dem Laufenden. Jetzt anmelden!]
Gefahren lauern: Dafür braucht es Regeln
Problematisch werde es dann, wenn durch die Verwendung von künstlicher Intelligenz gegen geltende Datenschutzbestimmungen verstoßen wird. Dabei gehe es dem Rechtsanwalt zufolge meistens um die Verletzung von Urheberrechten oder des Copyrights.
Betriebe, in denen KI-Tools genutzt werden dürfen sollten vor allem auf diese Details achten, rät Meyer:
- Pflegen Sie keine personenbezogenen Daten – wie Namen von Personen oder Unternehmen - in digitale Systeme ein, das ist ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Das können Sie umgehen, indem Sie Namen und Bezeichnungen anonymisieren.
- Geben Sie keine Firmeninterna preis. Wenn diese bei der Konkurrenz landen, schaden Sie sich selbst.
- Details über Produkte und Maschinen von Lieferanten und Kunden sind ebenfalls nicht zu nennen. Das könne Rechte Dritter verletzen und damit könne gegen das Urheberrecht verstoßen werden.
- Vorsicht beim Recruiting: Verlassen Sie sich nicht allein auf KI-gestützte Systeme bei der Mitarbeitersuche. Es komme häufiger vor, dass damit gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen werde – zum Beispiel, weil die KI die Stellenanzeige nicht diskriminierungsfrei formuliert. Und das schade der Arbeitgebermarke, beispielsweise in den sozialen Netzwerken. Zudem könne das teuer werden.
Bei Verstößen: Diese arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen
Auch arbeitsrechtlich kann eine unerlaubte Nutzung von KI-Tools Folgen haben. Mitarbeitende seien verpflichtet, bestimmte Grundsätze einzuhalten. Beispielsweise haben sie eine Fürsorgepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber. Wenn Mitarbeitende dem Betrieb durch die unrechtgemäße Verwendung von künstlicher Intelligenz einen Schaden zufügen, sei der Betrieb in der Verantwortung. Das könne zum Beispiel dann passieren, wenn die Rechte Dritte durch Informationsweitergabe von Details aus Verträgen oder anderen Geschäftsgeheimnissen verletzt werden. Dafür hafte im Zweifel der Betrieb.
Wer KI-Systeme nutzt und das nicht preisgibt, verstößt laut Arbeitsrechtler Meyer gegen diese Grundsätze. Je nachdem, wie schwer diese Grundsätze verletzt werden, könnten Arbeitgeber bei Verstößen Sanktionen aussprechen. „Es kann eine Kündigung ausgesprochen werden, wenn der Verstoß besonders schwerwiegend ist oder mehrfach trotz Abmahnung gegen Regeln verstoßen wird“, betont Peter Meyer.
*Der Rechtsanwalt ist auch Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos zum Thema Datenschutzrecht verpassen? Dann abonnieren Sie hier den handwerk.com-Newsletter. Jetzt hier anmelden!
Auch interessant: