Wer mit Rabatten wirbt, muss klarstellen, für welche Angebote sie gelten.
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Versteckte Korrektur

Irreführende Werbung: Eine Fußnote reicht nicht!

Wer in einer Anzeige etwas verspricht, muss es auch halten – und nicht an versteckter Stelle einschränken, befand ein Gericht.

Der Fall: Ein Anbieter von Küchen warb online mit dem Werbespruch: „33 Prozent auf alle Küchen“. Nur in einer Fußnote war die Information zu finden, dass dieses Angebot nur für Küchen galt, die teurer als 6.900 Euro waren. Ein Wettbewerber mahnte den Anbieter deshalb wegen irreführender Werbung ab. Die angesprochenen Kunden hätten den Eindruck, das Angebot gelte für alle Küchen. Als Küchenanbieter die Abmahnung zurück wies, klagte der Wettbewerber auf Unterlassung.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Wettbewerbers. Die Behauptung des Küchenanbieters, es gebe einen Rabatt auf alle Küchen, sei wegen der Preisgrenze falsch, so die Richter. In einer so genannten Blickfangwerbung sei dies nur zulässig, wenn die falsche Behauptung durch einen deutlichen Hinweis aufgeklärt werde, der selbst am Blickfang teilhabe – also auch auf den ersten Blick zu erkennen ist. In diesem Fall hätte der Anbieter zum Beispiel „ab einem Kaufpreis von 6.900 Euro“ hinzufügen müssen. Diese Information in einer unübersichtlichen Fußnote zu verstecken, erfülle den Tatbestand der irreführenden Werbung.

Damit bestätigte das OLG Nürnberg das Urteil der Vorinstanz. Für den Küchenanbieter kann es jetzt teuer werden. Neben den Abmahnkosten von 220 Euro, drohen ihm bei einer Wiederholung ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro oder ersatzweise sechs Monate Haft. (Hinweisbeschluss vom 16.08.2022, Az. 3 U 747/22)

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