Der Fall: Ein Möbelmarkt hatte in einem Prospekt für Rabatte „30 Prozent auf fast alles“ geworben. Das Wort „fast“ befand sich senkrecht gedruckt im Knick des gefalteten Prospektes. Es war zudem deutlich kleiner und dünner gestaltet als der übrige Text. Die Möbelfirma machte in dem Prospekt auch zusätzliche Angaben über die Einschränkung des Rabatts. Ausgenommen waren beispielsweise bereits reduzierte Ware und andere Angebote aus dem Prospekt. Zudem waren auch die Artikel von 40 namentlich genannten Herstellern von dem Rabatt ausgenommen.
Dagegen hatte eine Vereinigung von Gewerbetreibenden und Verbänden zur Bekämpfung von Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geklagt. Sie rügte diese Werbung als unlauter, unter anderem deshalb, da das Wort "fast" übersehen werden könne und der Eindruck erweckt werden könne, der Rabatt gelte auf alles.
Das Urteil: Für Kunden entstehe ein irreführender Eindruck der Rabattaktion durch die zugehörige Sprechblase, in der ausgeführt wurde, den Rabatt gebe es "auch auf Polstermöbel, Wohnwände, Küchen, Schlafzimmer, Stühle, Tische … [es folgen weitere Produktkategorien] … einfach auf fast alles". Diese Aufzählung könne der Verbraucher nur so auffassen, dass der Rabatt uneingeschränkt gelte – mit Ausnahme der in der Aufzählung nicht genannten Produkte wie beispielsweise Gartenmöbel, urteilen die Richter. Und bestätigten damit ein Urteil des Landegerichts Köln aus erster Instanz.
Die Angaben zum Preisnachlass im Blickfang der Werbung werteten die Richter als „dreiste Lüge“. Dafür habe es keinen vernünftigen Anlass gegeben. Eine Falschangabe dieser Art könne auch nicht durch einen erläuternden Zusatz richtiggestellt werden.
OLG Köln, Urteil vom 20. April 2018, Az. 6 U 153/17 (red)
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