Der Fall: Zwei Wettbewerberinnen boten im Bereich Kosmetik ähnliche Dienste an. Beide meldeten dafür beim Deutschen Patent- und Markenamt ähnliche Wort-Bild-Marken zur Eintragung an. Eine Wort-Bild-Marke ist eine Kombination aus Text und Grafik, die die Wiedererkennbarkeit einer Marke unterstützt.
Weil beide Wort-Bild-Marken sich sehr ähnelten, stellte eine Partei (die Klägerin) den Antrag, die Wort-Bild-Marke der anderen (der Beklagten) löschen zu lassen. Das Patentamt folgte dem Antrag. Die Beklagte stellte daraufhin folgenden Facebook-Post ins Netz.
"Was ich diese Markenklauer hasse.
Mein Anwalt hat wieder zu tun.
www.[Website-der-Klägerin].com“
Das Urteil: Die Klägerin ging gegen den Post vor, forderte von der Beklagten, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die weigerte sich. Der Fall landete schließlich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Das musste zwei Dinge klären: Handelt es sich bei dem Post um eine zulässige Meinungsäußerung? Ist ein Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb begründet?
Das Gericht entschied, dass der Ausdruck „Was ich diese Markenklauer hasse.“ eine Meinungsäußerung sei, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreitet. Dennoch sah es den Unterlassungsanspruch als begründet an. Grund: Die Beklagte habe mit ihrem Post ihre Mitbewerberin in herabsetzender Weise getroffen. Sie wurde verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten von 1.029,35 € nebst Zinsen zu zahlen und trägt die Verfahrenskosten.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.04.2019, AZ 16 U 148/18
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