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Urteil

Betriebliche Altersvorsorge: Wer zahlt bei Fehlern?

Wer seine Mitarbeiter über betriebliche Altersvorsorge informiert, muss sicherstellen, dass die Informationen korrekt und vollständig sind – auch wenn andere sie geben.

Betriebliche Altersvorsorge kann einen Arbeitgeber für Mitarbeiter attraktiv machen. Doch was ist, wenn bei der Information darüber ein Fehler passiert und die Mitarbeiter finanzielle Einbußen hinnehmen müssen? Darüber urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht.

Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen. Zuvor hatte die örtliche Sparkasse auf einer Betriebsversammlung über Chancen und Risiken dieser Verträge informiert. Anfang 2015 ließ er sich seine Pensionskassenrente auszahlen. Wegen einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 musste er Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Der Mann fühlte sich von seinem Arbeitgeber falsch informiert, der nicht auf das laufende Gesetzgebungsverfahren hingewiesen hatte, und klagte auf Erstattung der Beiträge.

Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht teilte die Auffassung des Klägers. Der Arbeitgeber habe zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteile er jedoch Auskünfte, müssten diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Dies gelte auch, wenn der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die Mitarbeiter zu informieren, so die Richter. Andernfalls hafte der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet. Da auf einer Betriebsversammlung über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet worden sei, sei es unerheblich, ob der Mitarbeiter der Sparkasse den Fehler begangen habe.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Februar 2020, Aktenzeichen 3 AZR 206/18

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Foto: Alexander Paul Thomass - stock.adobe.com Mann sitzt auf einem Stapel mit Geldmünzen, die auf mehreren Geldscheinen liegen.

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