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Betriebsstilllegung

Betriebsaufgabe: Ziellinie oder Zickzackkurs?

Wer seinen Betrieb stilllegen will, sollte bis zur letzten Minute wachsam sein. Viele Stolperfallen warten auf Unternehmer, zum Beispiel Prozesse vor dem Arbeitsgericht oder langfristige Miet- und Leasingverträge. Doch die meisten Fallen lassen sich mit Voraussicht umgehen.

Wer seinen Betrieb stilllegen will, sollte bis zur letzten Minute wachsam sein. "Niemand muss untätig warten, bis er ein Sozialfall ist. Viele Mittelständler zögern das unvermeidliche Ende zu lange hinaus, mahnt der Unternehmer und CDU-Bundestagsabgeordnete Peter Rauen. Der Politiker weiß, wovon er spricht: Er wird seinen eigenen Betrieb zum 31. August stilllegen.

Rauen scheint mit seiner Entscheidung im Trend zu liegen. Zwar geben die Statistiken des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) keine Auskunft darüber, aus welchen Gründen Betriebe schließen. Es gibt aber eindeutig einen spürbaren Wert, sagt Dr. Peter Weiss, ZDH-Referent für Wirtschafts- und Umweltpolitik. Es lohnt sich einfach nicht mehr, ich lasse den Betrieb auslaufen, laute die Aussage, die seit zwei Jahren von immer mehr Betriebsinhabern zu hören sei.

Die Kosten nicht unterschätzen

Doch was ist zu tun, damit die Ziellinie nicht zum Zickzackkurs gerät? Vor allem darf man die Kosten nicht unterschätzen, antwortet Rèmy Redley, Präsident des Bundes Deutscher Unternehmensberater (BDU). Beispiel Arbeitsrecht: Wer die Kündigungsfristen seiner Mitarbeiter nicht bei der Wahl des Zeitpunktes der Betriebsstilllegung berücksichtigt, finde sich schnell vor dem Arbeitsgericht wieder. Da können erhebliche Auflösungssummen zusammenkommen, sagt Redley. Weil die Eigenkapitaldecke der Betriebe bei Stilllegungen häufig eher dünn sei, müssten ehemalige Betriebsinhaber ihre früheren Angestellten dann aus der eigenen Schatulle auszahlen.

Komplikationen mit Kündigungsfristen kann es noch an anderer Stelle geben. Wie lange laufen die Mietverträge für die Firmenräume? Gibt es weitere feste Verträge? Wie schnell kann der Betriebsinhaber aus den Leasing-Verträgen für den Fuhrpark aussteigen? Gibt es Service-Vereinbarungen für die Telefonanlage, den Fotokopierer, die Computer? Wann endet die Mindestlaufzeit für die Handys? Wer diese Fragen nicht rechtzeitig beantwortet, der wird manche Überraschung erleben, sagt Redley.

Steuern in Planung einbeziehen

Bei der Auflösung stiller Reserven können sich Unternehmer ebenfalls keine Blauäugigkeit leisten. Redley: Beim Verkauf des Anlagevermögens muss die Differenz zwischen den Preisen in den Büchern und dem möglicherweise höheren Verkaufspreis versteuert werden. Die Überführung des Geschäfts- in das Privatvermögen sei da keine Ausnahme, weiß Jan Frerichs, Rechtsberater der Handwerkskammer Oldenburg: Bei der Finanzplanung der Abwicklung wird das häufig übersehen.

Frerichs verdeutlicht seine Aussage mit einem Beispiel: Ein Tischlermeister will sich für seinen Ruhestand eine Hobbywerkstatt einrichten. In dem Augenblick, in dem er dazu eine elektrische Stichsäge aus seinem Betrieb mit nach Hause nimmt, hat er Geschäftsvermögen in Privatvermögen umgewandelt. Und obwohl die Säge mit nur einem Euro in den Bilanzen steht, schätzt ein Finanzbeamter den Zeitwert auf 100 Euro. Die Differenz von 99 Euro muss dann versteuert werden. Es kommt sogar vor, dass der Chef den Schreibtisch versteuern muss, an dem er 30 Jahre lang Entscheidungen getroffen hat. Sobald er das gute Stück mit nach Hause nimmt, ist das eine Entnahme aus dem betrieblichen Vermögen, ergänzt Redley.

Immobilien können belasten

Was ist der Kardinalfehler der Betriebsstilllegung? Immobilien seien typische stille Reserven, mit denen es große Probleme geben könne, sagt Redley. Wer seinen Betrieb inklusive Grundstück nicht rechtzeitig verkaufe oder übergebe, bleibt für lange Zeit auf den Lasten sitzen: Grundsteuer, Gemeindeabgaben, Instandhaltung. So werde das, was ursprünglich als Teil der Altersvorsorge vorgesehen war, zur ständigen Belastung. Redley: Alteingesessene Unternehmer sollten rechtzeitig ihr wirtschaftliches Umfeld unter die Lupe nehmen. Vielfach wird übersehen, dass der Besitz auf speziellen Anforderungen zurechtgeschnitten war und unverkäuflich ist.

Das flexible Finale

Dass Betriebsinhaber den richtigen Zeitpunkt für die Stilllegung ihres Betriebes verpassen, weil sie ihre älteren Mitarbeiter noch in die Rente bringen möchten, hat Jan Frerichs, Rechtsberater der Handwerkskammer Oldenburg, schon häufiger beobachtet.

Diese ausgeprägte Form von Verantwortungsbewusstsein sei zwar ehrenhaft, könne aber zur Folge haben, dass ein Unternehmer innerhalb von zwei, drei konjunkturschwachen Jahren seine Altersvorsorge aufs Spiel setzt.

Der bessere Weg aus Frerichs Sicht: Ein Betriebsinhaber muss die aktuellen Wirtschaftsdaten vor Augen haben und sachlich die aktuelle Geschäftsperspektive analysieren. Ein pfiffiger Unternehmer lege seinen Vermögensaufbauplan so an, dass er nicht auf den Tag genau zum 65. Geburtstag gehen müsse, sondern seinen Betrieb im wirtschaftlich sinnvollen Moment aufgeben oder an einen Nachfolger übergeben kann.

Manchmal lohne es sich aber auch, noch ein wenig zu warten, sagt Gerth Prange, Steuerberater in Sulingen. Die Betriebsaufgabe werde steuerlich nur begünstigt, wenn der Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet habe. Für den so genannten Aufgabegewinn gelte dann der halbe Steuersatz. Prange: Allerdings kann ein Unternehmer diese Regelung nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.

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