Wer seinen Handwerksbetrieb teilweise verkauft gegen Ratenzahlungen und teilweise aufgibt, hat jetzt auch Anspruch auf das steuerliche Wahlrecht.
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Wer seinen Handwerksbetrieb teilweise verkauft gegen Ratenzahlungen und teilweise aufgibt, hat jetzt auch Anspruch auf das steuerliche Wahlrecht.

Steuern

Steuern: Wahlrecht bei Betriebsaufgabe erweitert

Sie wollen Ihren Betrieb aufgeben und einen Teil verkaufen? Dieses Steuerurteil schafft Ihnen mehr Entscheidungsspielraum bei den anfallenden Steuern.

Wer einen Betrieb gegen eine Leibrente verkauft, hat bei der Besteuerung des Veräußerungsgewinns ein Wahlrecht: Entweder versteuert der Verkäufer den Gewinn abzüglich eines Freibetrags sofort. Oder er verzichtet auf den Freibetrag und versteuert den Veräußerungsgewinn in Raten.

Die Frage: Oft verkaufen Handwerker jedoch nicht den ganzen Betrieb, sondern überführen einen Teil in ihr Privatvermögen. Gilt bei dieser teilweisen Betriebsaufgabe ebenfalls das Wahlrecht? Darüber hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Fall: Eine Handwerkerin führt ihren Betrieb im Anbau ihres Einfamilienhauses. Als sie den Geschäftsbetrieb wegen Berufsunfähigkeit einstellt, verkauft sie einen Großteil an eine GmbH: das Anlagevermögen, Kunden- und Lieferantenbeziehungen, Auftragsbestände, Lieferverträge, Waren und Material. Dafür erhält sie eine lebenslange Rente in Höhe von 3.000 Euro monatlich. Ausgenommen vom Verkauf sind das Betriebsgrundstück, Gebäude und fest installierte Betriebsvorrichtungen. Die überführt die Frau in ihr Privatvermögen. Das Finanzamt behandelt den Fall als Betriebsaufgabe und verlangt im Einkommensteuerbescheid die sofortige Versteuerung des Gewinns. Die Handwerkerin klagt: Sie habe ein Wahlrecht.

Das Urteil: Der BFH entscheidet zugunsten der Handwerkerin. Wer im Rahmen einer Betriebsaufgabe betriebliche Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußert, könne ebenfalls zwischen der Sofortbesteuerung und einer sogenannten ratierlichen Zuflussbesteuerung des entsprechenden Gewinns wählen. (Urteil vom 29. Juni 2022, Az. X R 6/20)

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