Darum geht es: Wer als dauerhaft berufsunfähiger Handwerker seinen Betrieb aufgibt oder verkauft, kann steuerlich einen Freibetrag zur Senkung des steuerpflichtigen Gewinns nutzen. Allerdings waren die Hürden für den Nachweis der Berufsunfähigkeit bisher relativ hoch: Finanzämter und Finanzgerichte akzeptierten in der Regel nur Nachweise von Sozialversicherungsträgern, amtsärztliche Bescheinigungen oder vergleichbare Nachweise privater Versicherungsgesellschaften.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Möglichkeiten Betroffener im Streitfall ausgeweitet. Ausschließlich amtliche Nachweise zu akzeptieren, widerspreche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung der Finanzgerichtsordnung. Nun dürfen Finanzgerichte die Berufsunfähigkeit als Voraussetzung für den Freibetrag auch ohne amtliche Nachweise feststellen, zum Beispiel anhand nichtamtlicher Unterlagen von Fachärzten und anderen Medizinern. (Urteil vom 14. Dezember 2022, Az. X R 10/21)
Das bringt es: Wer dauernd berufsunfähig ist, hat bei Aufgabe oder Verkauf Anspruch auf einen Steuerfreibetrag von bis zu 45.000 Euro des Gewinns. Der Freibetrag sinkt jedoch Euro für Euro um den Betrag, um den der Gewinn die Obergrenze von 136.000 Euro überschreitet. Bei einem Gewinn von 141.000 Euro wären noch 40.000 Euro steuerfrei, bei einem Gewinn von 180.000 Euro wären es nur noch 1.000 Euro.
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