Bevor der Gerichtsvollzieher einen Hausbesuch macht, wird dem Schuldner ein Vollstreckungsbescheid zugestellt, gegen den er aber noch binnen zwei Wochen Einspruch einlegen kann. Dann käme es zum Prozess.
Der Kuckuck bringt meist wenig
Doch auch die Vollstreckung kostet Geld, das der Handwerker zunächst auslegen muss. Der Besuch des Gerichtsvollziehers, der auf alles Entbehrliche in der Wohnung des Schuldners das Pfandsiegel #8211; den berühmten #8222;Kuckuck" #8211; klebt, erbringt meist wenig. #8222;Oft wohnt man mit einer Lebensgefährtin zusammen, der angeblich alles gehört", berichtet Stefan Stork vom Zentralverband des Deutschen Handwerks aus der Praxis. Eine Pfändung und Versteigerung lohnt sich zudem nur bei wertvollen Gegenständen.
Lohnpfändung bietet eine Chance
Wirksamer ist die Lohnpfändung beim Arbeitgeber #8211; bei der das Existenzminimum allerdings ausgespart wird #8211; oder die Kontopfändung. Bei Selbstständigen kann eine Pfändung von Außenständen zum Ziel führen, sofern diese unbestritten sind. Sonst begänne hier das ganze Spiel von vorne.
Zwangssicherungshypothek
Sind weder Lohn- noch Forderungspfändung erfolgreich, ist eine Zwangssicherungshypothek auf ein Grundstück oder Gebäude des Schuldners ein weiteres Mittel, und es kommt zur Abschöpfung möglicher Zins- und Mieterträge oder zur Zwangsversteigerung. Jetzt stellt sich jedoch die Frage, wie tief der Kunde des Handwerkers schon im Schuldensumpf steckt: Den aus dem Versteigerungserlös der Immobilie werden zunächst jene Schulden getilgt, die den Forderungen des Handwerkers vorgehen. #8222;Das sind zum Beispiel die Versteigerungskosten oder die des Gutachters", erläutert Richter Dr. Heinold Willers. Vorrangig sind auch durch Hypotheken oder Grundschulden abgesicherte Bankkredite.
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