Nach dem Berufsbildungsgesetz muss die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf in einem Berufsausbildungsverhältnis stattfinden, führten die BAG-Richter aus. Für eine Ausbildung sei kein anderes Vertragsverhältnis zulässig. Alternativ könne nur ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Das Anlernverhältnis in dem Malerbetrieb müsse deshalb als Arbeitsverhältnis angesehen werden.
Weil der Handwerksmeister seiner Mitarbeiterin weit weniger als die für Arbeitnehmer übliche Mindestvergütung gezahlt hatte, muss er ihr nun die in Arbeitsverhältnissen übliche Entlohnung für die Zeit ihrer Tätigkeit nachzahlen.
(bw)