Sind Sie mit einer Entscheidung des Finanzamtes nicht zufrieden, dann ist ein Einspruch das erste Mittel. Nicht nur, weil ein Einspruch durch den Steuerberater vergleichsweise kostengünstig ist. Bei guter Vorbereitung sei auch die Chance auf Erfolg relativ hoch, betont André Strunz von der Ecovis Steuerberatung in Hannover. „Es kommt darauf an, einen Sachverhalt richtig darzustellen und aufzuzeigen, dass er der steuerlichen Rechtslage entspricht“, sagt der Experte.
1. Einspruch vorbereiten: Oft hilft ein Anruf!
In einfachen Fällen genüge dazu ein Schreiben und der Hinweis auf entsprechende Urteile. Bei schwierigen Sachverhalten sollte das Schreiben hingegen in einem Gespräch mit dem Finanzbeamten vorbereitet werden.
So ein Anruf erfordere ein wenig Fingerspitzengefühl: „Eigentlich kündigen wir den Einspruch dann schon mal an, schildern den Sachverhalt und begründen ihn steuerrechtlich – und fragen nach, was wir an Unterlagen vorlegen müssten, damit der Finanzbeamte sich überzeugen lässt“, erklärt Strunz.
Das Ziel der ganzen Aktion: „Wir klären schon im Vorfeld alles ab, was der Finanzbeamte benötigt, um seinen Ermessensspielraum in unserem Sinn zu nutzen.“ Hinzu kommt der psychologische Vorteil: In den Finanzämtern herrscht Zeitdruck – da macht ein gut vorbereiteter Einspruch mit den richtigen Unterlagen die Entscheidung deutlich leichter. „Es kommt nur darauf an, den eigenen Sachverhalt darzustellen und die notwendigen Informationen zu liefern, damit er für das Finanzamt zur Rechtslage passt“, sagt Strunz. „Das ist viel besser, als den Beamten mit Urteilen vollzutexten und so erst die Suche nach anderen Urteilen zu provozieren, die gegen uns sprechen könnten.“
2. Einspruch absichern: schriftlich zur eigenen Sicherheit
Ganz verzichten sollten Steuerzahler auf den schriftlichen Einspruch allerdings nicht, warnt der Experte. „Der schriftliche Einspruch schafft Rechtssicherheit“, betont Strunz. Immerhin könne es auch mal passieren, dass ausgerechnet der Beamte krank wird, der gerade am Telefon sein Einverständnis erklärt hat.
Bleibt der Fall länger als vier Wochen unbearbeitet, ist die Einspruchsfrist abgelaufen und der unerwünschte Bescheid rechtskräftig. Dagegen schützt nur der schriftliche Einspruch. Und wenn der Einspruch nichts bringt, dann steht ja immer noch der Klageweg offen.
3. Verhandeln mit dem Finanzamt: Wenn das Geld knapp ist
Ein anderes Thema ist die Fälligkeit von Steuern. Bestehen am Bescheid und der Steuerhöhe keine Zweifel mehr, so stehen auch die Fälligkeiten fest. Doch die passen nicht immer zur Liquidität eines Betriebs, weiß der Experte. Also Stundung oder Ratenzahlung?
In solchen Fällen haben die Finanzämter einen Ermessensspielraum: Der Steuerpflichtige muss beweisen, dass er bedürftig ist, also keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten hat. Und dass er der Stundung würdig ist, also die Liquiditätslücke nicht vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Und natürlich spielt auch eine Rolle, ob mit einer Rückzahlung zu rechnen ist.
Daher sei bei solchen Anlässen das Verhandlungsgeschick des Unternehmers gefragt, betont Strunz. „Auch wenn hier ein Steuerberater zu Hilfe gezogen wird, so zeigt die Praxis, dass entsprechenden Anträgen durch persönliches Vortragen der Situation durch den Steuerpflichtigen häufiger gefolgt wird, als dem Antrag des Steuerberaters.“
4. Prozessieren gegen das Finanzamt: Wann ist eine Klage sinnvoll?
„Positive Abhilfebescheide, mit denen die Finanzämter ihre Entscheidungen ändern oder Zahlungen stunden, ergehen deutlich häufiger als positive Urteile der Finanzgerichte“, sagt Strunz. Das hat einen Grund: „Finanzverwaltungen haben in vielen Fällen einen Ermessensspielraum und lassen sich von guten Argumenten überzeugen“, sagt der Steuerberater.
Finanzgerichte würden sich hingegen für die formale Seite interessieren: Ist ein Steuerbescheid zu Recht ergangen? Und wenn nicht: Gibt es andere Argumente, aus denen der Steueranspruch des Finanzamts dennoch begründet ist?
Sinnvoll sei eine Klage vor allem in solchen Fällen, in denen die Finanzverwaltung keinen Ermessensspielraum hat. „Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Finanzamt durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums an Vorgaben gebunden ist, von denen es nicht abweichen darf, oder wenn bei ähnlichen Sachverhalten verschiedene Finanzgerichte mal zu Gunsten und mal zu Ungunsten entschieden haben“, erklärt Strunz.
An solche Vorgaben sei ein Gericht nicht gebunden. Im Gegenteil: „Das Gericht kann überprüfen, ob solche Schreiben, Urteile oder auch Verwaltungsrichtlinien überhaupt rechtskonform sind, und daher auch anders entscheiden als das Finanzamt.“