Der Fall: Ein Mann arbeitet mehr als 15 Jahre als Schweißer. Bei der Arbeit verwendet er regelmäßig azofarbstoffhaltige Sprays, um bei Schweißnähten eine Rissprüfung zu machen Die Sprays enthalten aromatische Amin o-Toluidin – also einen Gefahrstoff, der Krebs erzeugen kann.
2014 wird bei dem Schweißer schließlich Harnblasenkrebs festgestellt. Die Erkrankung will er von der die Berufsgenossenschaft (BG) als Berufskrankheit Nummer 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung anerkennen lassen. Doch die BG lehnt ab. Durch seinen langjährigen Nikotinkonsum habe der Mann sein Erkrankungsrisiko verdoppelt, so die Begründung. Dagegen klagt der Schweißer.
Das Urteil: Das Bundessozialgericht entscheidet zugunsten des Mannes. Die Berufskrankheit 1301 setze keine Mindesteinwirkung aromatischer Amine voraus, so die Entscheidung.
Den Richtern zufolge waren hier konkrete außerberufliche Ursachen für die Erkrankung ausgeschlossen. Der Mann habe im Jahr 2000 aufgehört zu rauchen. Damit sei der Zigarettenkonsum als Ursache für die Krebserkrankung „nicht mehr hinreichend wahrscheinlich“.
(Urteil vom 27. September 2023, Az. B2U8/21R)
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