Kapitallebensversicherungen und private Renten-
Policen sind in Deutschland die beliebtesten Instrumente der privaten
Altersvorsorge. Wer einen solchen Versicherungsvertrag
abschließt nennt auch die im Todesfall begünstigte Person,
meist den Ehepartner.
Eine solche Begünstigten-Regelung sollte
jedoch von Zeit zu Zeit überprüft werden. So lautet die naheliegende
Schlussfolgerung aus einem Urteil vom Landgericht (LG)
München I unter dem Aktenzeichen 25 O 15565/03.
Im vorliegenden
Fall gab es ein Testament, in dem der Verblichene verfügt
hatte, wer welche Vermögensteile im Todesfall erhalten sollte.
Allerdings hatte der später Verblichene die Begünstigten-Regelung
in seinem Lebensversicherungsvertrag nicht geändert. Die
Versicherungssumme sollte, wie vor Jahren verfügt, die mittlerweile
geschiedene Ehefrau erhalten.
Testamentarisch war indes
nicht vorgesehen, dass die Ex-Gattin auch nur einen müden Cent
des Vermögens bekommen sollte. Die Hinterbliebenen klagten
somit gegen die Begünstigten-Regelung im Lebensversicherungsvertrag.
Doch ohne Erfolg. Der Verstorbene hätte bei Zeiten die
Begünstigung seiner Ex-Gattin in der Police abändern sollen.
Weil dies unterblieben war, erhielt die frühere Ehefrau die für den
Todesfall vorgesehene Versicherungssumme.