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geld unter einem Karton

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Recht

Falsche Rechnungen für Unternehmensregister

Neue Pflichten bringen neue Abzocker: Dass Kapitalgesellschaften bis spätestens Ende 2007 ihre Jahresabschlüsse digital veröffentlichen müssen, ruft Trittbrettfahrer auf den Plan, die nicht existente Leistungen abrechnen wollen.

Seit Anfang 2007 müssen Kapitalgesellschaften wie auch GmbH & Co. KGs ihre Jahresabschlüsse im Unternehmensregister elektronisch veröffentlichen. Die Abschlüsse gehen an den Bundesanzeiger-Verlag in Köln, der sie unter www.unternehmensregister.de ins Netz stellt. Spätestens zum 31. Dezember müssen die Abschlüsse für 2006 beim elektronischen Bundesanzeiger vorliegen. Wer seine Daten nicht an den Bundesanzeiger schickt, muss mit einem Ordnungsgeld zwischen 2.500 und 25.000 Euro rechnen.

Fallstrick I: Die falsche Rechnung

Trittbrettfahrer machen sich diese Pflicht zunutze. So warnt der zuständige Bundesanzeiger vor einem als Deutsches Unternehmensregister firmierenden Unternehmen, das Gebührenbescheide verschickt - für Einträge in Registern und Bekanntmachungsblättern, die jedenfalls zum Teil unseres Wissens gar nicht existieren. Mit solchen Anschreiben solle ganz offensichtlich nur abkassiert werden, warnt Rainer Diesem vom Bundesanzeiger-Verlag.

Firmen sollten sich weder vom ähnlichen Namen noch vom eingedruckten Bundesadler oder ein paar mit der Rechnung verschickten Gesetzestexten beeindrucken lassen. Er könne nur dringend raten, diesen dubiosen Zahlungsaufforderungen nicht Folge zu leisten, sagt Diesem.

Fallstrick II: Der falsche Adressat

Doch auch seriöse Firmen wie zum Beispiel die Creditreform schwimmen im Kielwasser der Veröffentlichungspflicht: So steht in der Betreffzeile eines Creditreform-Schreibens Pflicht zur Hinterlegung der Bilanz und gleich darunter Wirtschaftsauskunft über Ihr Unternehmen. Wohl formuliert trennt das Anschreiben zwar zwischen Veröffentlichungspflicht und den freiwilligen Angeboten der Creditreform zur Bilanzanalyse und Wirtschaftsauskunft. Aber wer so etwas unter Zeitdruck liest, könnte den Eindruck gewinnen, dass hier eine Pflicht zur Zusammenarbeit besteht, warnt Unternehmensberater Oliver Borgmann aus Oldenburg. Doch im Gegenteil, solche Angebote beruhen auf Freiwilligkeit. Wer darauf eingeht, habe keineswegs schon seine Veröffentlichungspflicht erfüllt.

Fünf Fragen zur Pflichtveröffentlichung

Was wird veröffentlicht? Für kleine und mittelgroße Gesellschaften genügt es nach Angaben des Bundesjustizministeriums in einem vereinfachten Verfahren, wenn sie Bilanz und Anhang veröffentlichen. Große Gesellschaften müssen hingegen den vollständigen Jahresabschluss samt Lageplan, Bericht des Aufsichtsrats und Ergebnisverwendungsvorschlag veröffentlichen.

Wie werden die Unterlagen eingereicht? Die Unterlagen müssen die Betriebe beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Für eine Übergangszeit bis zum Ende 2009 ist das auch noch in Papierform möglich. Die elektronische Übermittlung zum Beispiel als pdf-Datei kann via Internet erfolgen. Einzelheiten hat der Bundesanzeiger unter https://publikations-serviceplattform.de/ veröffentlicht.

Bis wann müssen die Unterlagen offengelegt werden? Gesellschaften müssen ihre Unterlagen spätestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag einreichen, erstmalig gilt das für das Geschäftsjahr 2006. Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, ist der Abschluss für das Geschäftsjahr also spätestens bis zum Ende des Jahres 2007 einzureichen und bekanntzumachen.

Wie werden die eingereichten Unterlagen offengelegt? Der elektronische Bundesanzeiger übermittelt die Unterlagen an das Unternehmensregister. Sie werden auf der Internetseite www.unternehmensregister.de eingestellt. Darüber hinaus können die Daten auch im elektronischen Bundesanzeiger https://www.ebundesanzeiger.de kostenlos eingesehen werden.

Was kostet die Offenlegung? Die Kosten hängen vom Bearbeitungsaufwand ab und damit auch vom Dateiformat ab. Die genauen Preise finden Sie unter www.ebundesanzeiger.de/download/agb-eBanz.pdf. Die höchsten Kosten verursacht die Abgaben in Papierform.

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