Negativer Test, Impf- oder Genesenennachweis: Ohne eines der Drei konnten viele Menschen im vergangenen Winter nicht an ihren Arbeitsplatz.
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Urteil

Für Corona-Schummler gibt’s die Kündigung

Weil er einen gefälschten Genesennachweis vorlegte, kündigte ein Betrieb einen Beschäftigten fristlos. Zu Recht, urteilte ein Arbeitsgericht.

Der Fall: Im Winter 2021/22 sah das Infektionsschutzgesetz vor, dass Mitarbeiter, die Kontakt zu anderen hatten, einen Impfnachweis, eines Genesenennachweis oder eines tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen mussten, um an ihren Arbeitsplatz zu kommen. Ein Justizbeschäftigter, der bei Gericht arbeitete, legte seinem Arbeitgeber einen gefälschten Genesenennachweis vor. Die Fälschung flog auf, dem Mann wurde fristlos gekündigt. Der Mitarbeiter klagte.

Das Urteil: Das Arbeitsgericht Berlin erklärte die Kündigung für wirksam. Der Arbeitgeber sei verpflichtet gewesen, die Regeln des Infektionsschutzgesetzes zu befolgen. Die vorgeschriebenen Nachweise seien für den Gesundheitsschutz für alle Menschen im Gericht von erheblicher Bedeutung. Deshalb sei die Verwendung eines gefälschten Genesenennachweises eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten. Der erforderliche wichtige Grund für eine außerordentliche Kündigung liege damit vor.

Eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen, urteilten die Richter. Es sei für den Kläger als Justizbeschäftigten ohne weiteres erkennbar gewesen, dass sein Verhalten nicht hingenommen werde. Urteil vom 26. April 2022, Az. 58 Ca 12302/21.

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