Wenn eine GmbH in einer Krise die Lohnsteuer zu spät oder gar nicht an das Finanzamt abführt, haftet dafür der Geschäftsführer persönlich mit seinem Privatvermögen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Insolvenzverwalter die Lohnsteuerforderung später hätte anfechten können, entschied der Bundesfinanzhof. Hat der Geschäftsführer die Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt, muss der Insolvenzverwalter entscheiden, ob er die Steuerzahlungen innerhalb der dreimonatigen Frist mit Erfolg anfechten und dadurch die gezahlten Beträge zur Insolvenzmasse ziehen kann.
Bundesfinanzhof: Urteil vom 12.9.2007, VII R 65/05
(jw)