Auf einen Blick:
- Berichten Medien über den eigenen Betrieb, kann man zu Recht stolz sein. Doch durch das ungefragte Teilen so eines Artikels, können sich Handwerker teuren Ärger einhandeln.
- Die Fachanwältin für Urheberecht Maike Bartlmae warnt vor den Konsequenzen solcher Verstöße – sie reichen von der Abmahnung bis zur Schadensersatzforderung.
- Als Alternative empfiehlt sie zwei kostenlose Möglichkeiten: Verlinkung auf die originalen Online-Artikel oder das Einholen einer schriftlichen Erlaubnis zur Nutzung des Artikels.
Die Presse liebt starke Handwerks-Persönlichkeiten: Ob sie engagiert eine Haltung vertreten, sich für Veränderungen einsetzen oder ein besonders modernes Unternehmen aufgebaut haben – Anlässe für eine Berichterstattung gibt es viele. Damit schaffen es Betriebe regelmäßig in lokale, regionale und bundesweite Tages- und Wochenzeitungen.
Scans und Screenshots teilen: Urheberrechtsverletzung
Der Wunsch liegt nahe, so ein Ereignis mit seinen Kunden, Geschäftspartnern und Followern zu teilen. Doch wer Zeitungsartikel zum Beispiel als Scan, Screenshot oder Foto ungefragt auf die eigene Website stellt oder auf einem Social-Media-Kanal teilt, handelt sich leicht kostspieligen Ärger ein. Grund: Es handelt sich um eine Urheberrechtsverletzung.
Die Fachanwältin für Urheberrecht und Medienrecht Maike Bartlmae vertritt regelmäßig Mandanten, denen solche Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen werden. Der Rechtsverstoß passiere meist aus Unwissenheit. Ein häufiger Denkfehler: Ein Bericht handelt von mir, zeigt ein Foto von mir, dann darf ich ihn auch auf meiner Website veröffentlichen. „Das ist falsch“, stellt die Anwältin klar. Die Rechtslage sei eine ganz andere: „Zeitungsartikel sind urheberrechtlich geschützte Sprachwerke; Fotos sind immer urheberrechtlich geschützt“, erläutert Bartlmae. „Ich darf Zeitungs- oder Online-Berichte daher, auch wenn sie mich betreffen, nicht einfach erneut veröffentlichen.“
Kleiner Fehler, große Kosten
Eine häufige Konsequenz solcher Verstöße sei, dass zum Beispiel Handwerksbetriebe, die einen Zeitungsbericht auf ihrer Website oder ihren Social-Media-Kanälen veröffentlichen, abgemahnt werden. „Der geschädigte Urheberrechtsinhaber kann die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen und Schadensersatz fordern“, sagt Bartlmae. Zusätzlich werde man die entstandenen Kosten für die beauftragte Kanzlei tragen müssen. „Meist belaufen sich die Kosten für so einen Verstoß auf wenigstens 1.000 Euro. Sie können aber auch deutlich höher ausfallen“, erklärt die Fachanwältin. Wer Unterlassung und Zahlung verweigert, dem drohe ein gerichtliches Verfahren und eine weitere Steigerung der Kosten. Um Ärger zu vermeiden, sollten Handwerksbetriebe daher niemals ungefragt Texte und Bilder aus Zeitungs- oder Online-Artikeln auf ihren digitalen Kanälen veröffentlichen.
Welche kostenlosen Möglichkeiten gibt es, Berichte über den eigenen Betrieb dennoch mit anderen zu teilen? Maike Bartlmae sieht zwei Optionen.
Rechtssicher teilen durch Verlinken
„Bei Online-Beiträgen kann ich auf den Online-Artikel verlinken“, erklärt Maike Bartlmae. Der EUGH hätte klargestellt, dass eine Verlinkung auf einen Beitrag keine neue Veröffentlichung darstellt und damit keine urheberrechtlich relevante Nutzung vorliegt. Verlinkungen funktionieren gut, wenn der Online-Artikel nicht hinter einer Bezahlschranke steckt. Ist er doch durch so eine Schranke geschützt, müsse man damit leben, dass er nur von Abonnenten des jeweiligen Online-Portals gelesen werden kann.
Um eine Verlinkung auf der eigenen Website schöner zu präsentieren, könne man beispielsweise eine kurze Zusammenfassung des Berichts schreiben. Zitate seien dabei eine Möglichkeit, um urheberrechtliche Einschränkungen teilweise zu umgehen. „Im Zitatrecht darf man Teile eines veröffentlichten Werkes durch Zitieren entnehmen, wenn es dem Zweck dient, sich inhaltlich mit dem Werk auseinanderzusetzen“, erklärt Bartlmae. In diesem Rahmen wäre zum Beispiel eine Nutzung der Artikelüberschrift und von Auszügen aus dem Text in einem Blogbeitrag oder Social-Media-Post möglich. Beispiel: „Gestern hat die XY-Zeitung über mich im Artikel „Was Handwerk stark macht“ berichtet. Im Artikel geht es um […]. Schaut mal rein -> Link zum Original-Artikel.“
Erlaubnis vom Verlag einholen
Wer einen Artikel stattdessen vollständig nutzen will, werde nicht darum herumkommen, die Redaktion oder den Verlag schriftlich um Erlaubnis zu bitten. „Man sollte dann genau benennen, welchen Artikel man wofür nutzen will“, sagt Bartlmae. Die Erfolgsaussichten seien abhängig vom Verlag.
Wie wird ein Artikel im Fall einer Zustimmung korrekt veröffentlicht? „Man sollte alle Seitenelemente, die nicht Teil des Artikels sind, herausschneiden oder unkenntlich machen“, rät die Rechtsanwältin. Zusätzliche auf der Zeitungsseite veröffentlichte Elemente – zum Beispiel weitere redaktionelle Artikel, eine Werbeanzeige oder Ähnliches – sollten Betriebe nicht auf ihren Online-Kanälen veröffentlichen.
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Als Formulierungshilfe könnten Betriebe beispielsweise folgendes Musterschreiben der Fachanwältin für Urheberrecht und Medienrecht nutzen: Download Musterschreiben Nutzungsrecht Artikel
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