Diese Fristen sind ungültig!
Zahlungsverzug Gesetz
Es gibt Unternehmen, die pflegen eine wahrhaft wirtschaftsfeindliche Zusammenarbeit mit ihren Auftragnehmern. Einige zahlen erhaltene Leistungen grundsätzlich erst nach zwei, manchmal drei Monaten. Dieses Recht schreiben sie sich in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Zu solchen Konditionen verteilen sie Aufträge an Handwerksbetriebe – und die können einen solchen AGB-Vertrag entweder unterschreiben, oder auf den Auftrag verzichten. „Friss oder Stirb lautet die Devise“, sagt Philipp Mesenburg, Rechtsanwalt beim Zentralverband Deutsches Baugewerbe. So verschafft sich mancher Auftraggeber über ein paar Monate einen zinslosen Kredit beim Handwerksunternehmen.
AGB-Verträge auch bei kleineren Aufträgen
Diese Praxis ist eher bei größeren Auftraggeber-Unternehmen zu finden. „Aber selbst im Privatkundengeschäft kann das passieren, etwa wenn der Bauherr ein Ingenieurbüro oder einen Architekten mit der Umsetzung beauftragt“, erklärt Carsten Woll, Rechtsanwalt beim Baugewerbeverband Niedersachsen. Den Auftragnehmer aus dem Handwerk bringt die schlechte Zahlungspraxis in finanzielle Bedrängnis, wirtschaftliche Schieflage oder darüber hinaus in die Insolvenz. Denn er kann Kosten für Material und Löhne nicht einfach stunden.
„Die schlechte Zahlungsmoral ist Insolvenzgrund Nummer eins im Bauhandwerk“, sagt Philipp Mesenburg.
Fünf Punkte für das Handwerk – die wichtigsten Änderungen lesen Sie auf Seite 2
Eckpunkte für mehr Zahlungsmoral
Mit dem Gesetz gegen Zahlungsverzug im Gewerbe schiebt die Bundesregierung nun den Unternehmen einen Riegel vor, die sich allzu lange Zahlungsfristen in ihren AGB einräumen. Das Gesetz konzentriert sich dabei auf die Geschäftsbeziehungen zwischen zwei Unternehmen. Es hat keine Auswirkungen auf das reine Privatkundengeschäft. Im Einzelnen ändert sich Folgendes:
☻Grundsätzlich gilt, dass Auftraggeber in ihren AGBs nur noch eine Zahlungsfrist von höchstens 30 Tagen festlegen können. Stehen in den AGB längere Zahlungsfristen, müssen Handwerksbetriebe das nicht akzeptieren.
☻Säumige Auftraggeber zahlen mehr: Der Verzugszins wird von acht auf neun Prozent angehoben.
☻Bei Verzug über die 30 Tage, werden 40 Euro Schadenersatz fällig. Diese einmalige Pauschale muss an den Handwerksbetrieb gezahlt werden, egal, ob ihm durch den Verzug Kosten durch Mahnungen oder Anschreiben entstanden sind oder nicht. Sind aber höhere Kosten entstanden, muss man sie eingeklagen.
☻Hilfe von den Verbänden: Wer sein Recht gegenüber dem Auftraggeber durchsetzen will, muss vor Gericht ziehen. Da das im Alleingang kräftezehrend, teuer und unangenehm werden kann, dürfen nun ausdrücklich auch Verbände wie die Organisationen des Handwerks klagen. Sie haben das Recht, unzulässige AGB gerichtlich für unwirksam erklären zu lassen.
☻In Individualverträgen gelten nun statt ungeregelter Zahlungsfristen grundsätzlich 60 Tage. Das klingt noch immer viel. Diese Vertragsart wird im Handwerk allerdings nur äußerst selten genutzt. „Individualverträge müssen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt werden“, sagt Philipp Mesenburg.
Ob Sie Hilfe von den Verbänden erwarten dürfen, lesen Sie auf der letzten Seite.
Nun folgt der Praxistest
„Das Gesetz ist die Theorie, nun müssen wir sehen, wie es sich in der Praxis bewährt“, sagt Mesenburg. Rechtssicherheit schaffe das Gesetz in jedem Fall. „Die Vorgabe für allgemeine Geschäftsbedingungen ist jetzt eindeutig. Das vereinfacht Gerichtsverfahren.“
Ein wichtiges Zeichen sei laut Carsten Woll außerdem das Klagerecht der Verbände, um gegen gesetzeswidrige AGB vorzugehen. Der Baugewerbeverband Niedersachsen jedenfalls würde nicht davor zurückschrecken. „Bei uns ist die Hemmschwelle relativ niedrig“, sagt Woll.
Unsere Meinung: Ein Wermutstropfen am Gesetz könnte sein, dass Unternehmen, die bislang sehr pünktlich gezahlt haben, sich künftig an der 30-Tage-Frist orientieren und entsprechend mehr Zeit lassen. Was meinen Sie? Tut das neue Gesetz dem Bauhandwerk gut oder bleiben die größten Probleme der Zahlungsmoral bestehen? Kommentieren Sie hier.
(Denny Gille)