Der Fall: Ein Mann aus Berlin kehrt im Sommer 2020 nach einem Auslandsaufenthalt nach Deutschland zurück - aus einem vom Robert-Koch-Institut als Corona-Risikogebiet ausgewiesenen Land. Sein Arbeitgeber verweigert ihm 14 Tage lang den Zutritt zum Betriebsgelände, weil zu der Zeit in dem Bundesland eine Quarantänepflicht für Rückkehrer aus Risikogebieten gilt. Ausnahmen gibt es aber für Personen, mit negativem PCR-Test und einem ärztlichen Attest, dass sie symptomfrei sind. Obwohl der Mitarbeiter beide Dokumente vorweisen kann, darf er seine Arbeit nicht wieder aufnehmen und bekommt in der Zeit kein Gehalt. Der Mann verklagt seinen Arbeitgeber auf eine Vergütung in Höhe von 1512,47 Euro wegen Annahmeverzugs.
Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht gibt dem Arbeitnehmer Recht. Die Anweisung, dass er den Betrieb für 14 Tage nicht betreten darf und kein Arbeitslohn erhält, sei nach § 106 der Gewerbeordnung nicht gerechtfertigt und daher unwirksam. Der Arbeitgeber hätte dem Mitarbeiter die Möglichkeit geben können, durch einen weiteren PCR-Test eine Corona-Infektion weitestgehend auszuschließen. Dadurch hätte er im Betrieb einen „angemessenen Schutz der Arbeitnehmer“ erreichen und einen „ordnungsgemäßen Betriebsablauf“ sicherstellen können. (Urteil vom 10. August 2022, Az.: 5 AZR 154/22)
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