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Großbaustelle mit Kran

Recht

Keine Aktualisierung der VOB/B zum Jahreswechsel

Schon im Sommer hatte das Bundesbauministerium die Aktualisierung der VOB/B angekündigt. Der Hintergrund: das neue Bauvertragsrecht. Das tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft. Doch wann kommt die neue Fassung der VOB/B?

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) wird zum 1. Januar 2018 noch nicht aktualisiert. Das teilte ein Ministeriumssprecher auf Anfrage von handwerk.com mit. Die Überprüfung der VOB/B daure noch an. Unklar sei daher, wann die aktualisierte Fassung vorliegen werde.

Wo liegt das Problem? Das Bauvertragsrecht weicht in vielen Punkten von der VOB/B ab – zum Beispiel beim Anordnungsrecht und bei Teilkündigungen. „Häufig wird in Verträgen zwischen Handwerkern und Gewerbekunden die VOB/B vereinbart, diese aber durch zusätzlich Vertragsbedingungen in einzelnen Punkten abgeändert.“, sagt Justiziar Philipp Mesenburg vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB). Diese Vorgehensweise werde mit dem Inkrafttreten des Bauvertragsrechts problematisch.

Grund dafür ist, dass die VOB/B kein Gesetz ist, sondern rein rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) gilt. Wird die VOB/B nicht unverändert vereinbart, unterliegen ihre Regelungen der Inhaltskontrolle. Das bedeutet: Jede einzelne Klausel kann im Zweifelsfall daraufhin geprüft werden, ob sie dem "wesentlichen Grundgedanken" der geltenden Gesetze entspricht. Ist das nicht der Fall, können solche Klauseln im schlimmsten Fall unwirksam sein.

Dieses Problem lässt sich nach Einschätzung von Mesenburg aber ausräumen. Und zwar, in dem die Vertragsparteien die VOB/B unverändert vereinbaren.

Mehr dazu erfahren Sie unter: [embed]http://handwerk.com/warum-vertraege-mit-vobb-klauseln-bald-riskant-werden[/embed]

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