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Urteil

Keine Ausbildung durch Betrieb: Azubi steht Tariflohn zu

Ein Betrieb stellt einen Azubi ein, bildet ihn aber nicht zum Gebäudereiniger aus, sondern lässt ihn Vollzeit arbeiten. Der Streit um die Vergütung landet schließlich vor Gericht.

Der Fall: Laut Vertrag beschäftigt ein Betrieb einen Azubi, der eine Ausbildung zum Gebäudereiniger absolviert und eine Vergütung von 775 Euro brutto erhält. Der Betrieb meldet das Ausbildungsverhältnis jedoch nicht der Gebäudereiniger-Innung und den Azubi nicht zur Berufsschule an. Auch einen Ausbildungsplan erstellt der Betrieb nicht. Der Azubi erhält lediglich eine einmalige Einweisung durch einen Kollegen und wird dann 39 Stunden pro Woche als Reinigungskraft eingesetzt. Dafür erhält er die vereinbarte Ausbildungsvergütung und klagt.

Das Urteil: Das Arbeitsgericht Bonn entscheidet, dass dem Azubi das Tarifentgelt eines ungelernten Arbeiters zusteht. Gemäß § 612 BGB habe er Anspruch auf die übliche Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers, da er in Wirklichkeit nach Art und Umfang seiner Arbeit wie eine ungelernte Kraft beschäftigt worden sei.

Ein Azubi, der als Arbeitnehmer eingesetzt werde, ohne ausgebildet zu werden, erbringe Leistungen, zu denen er laut Ausbildungsvertrages nicht verpflichtet ist. Eine Ausbildungsvergütung reiche daher nicht. Der Arbeitgeber müsse den Auszubildenden stattdessen mit der üblichen Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers bezahlen. Da der Azubi als ungelernte Kraft in der Gebäudereinigung beschäftigt wurde, habe er Anspruch auf die tarifliche Vergütung nach der Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung.

Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. (Urteil vom 8. Juli 2021, Az. 1 Ca 308/21)

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