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BFH

Keine Grunderwerbsteuer auf Baupläne

Erwirbt jemand zusammen mit einem Grundstück Baupläne für dieses Grundstück, darf das Finanzamt die Grunderwerbsteuer grundsätzlich nur auf der Basis des Grundstückskaufpreises berechnen.

Der Kaufpreis für die Baupläne kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 9.11.1999

(II R 54/98) nur aus zwei Gründen bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer relevant werden: Die ist zum einen möglich, wenn wegen der Unausgewogenheit von Kaufpreis und Gegenleistung angenommen werden muss, dass ein Teil des Kaufpreises für die Baupläne eine verdeckte Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks darstellt. Zum anderen kann auf die Baupläne Grunderwerbststeuer erhoben werden, wenn die Pläne dazu dienen, das Grundstück in den Zustand zu versetzen, in dem es zum Gegenstand des Kaufvertrags gemacht wird.

Im Urteilsfall wurde für den Erwerb eines Grundstücks ein Kaufpreis von 240.000 Mark vereinbart. Die vom Verkäufer erarbeiteten Planungsunterlagen wurden gegen eine Zahlung von 110.000 Mark herausgegeben. Das Finanzamt berechnete die Höhe der Grunderwerbsteuer auf der Grundlage eines Gesamtkaufpreises von 350000 Mark. Dagegen entschied der Bundesfinanzhof, dass die Steuer nur von dem Kaufpreis für das Grundstück in Höhe von 240.000 Mark zu berechnen sei.

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