Geklagt hatte ein Mitarbeiter mit einem Bruttolohn von 1800 Euro monatlich, der Überstunden vertragsgemäß unentgeltlich geleistet hatte. Nach drei Jahren wollte er sich 968 Überstunden auszahlen lassen. Der Arbeitgeber wehrte sich, schließlich sah der Arbeitsvertrag ja ausdrücklich vor, dass Überstunden nicht vergütet werden müssen.
Das genügte dem BAG jedoch nicht. Der vertragliche Ausschluss der Überstundenvergütung sei unwirksam: Der Vertrag lasse nicht erkennen, welche regelmäßigen Leistungen der Mitarbeiter für das Entgelt schuldete. Grundsätzlich könne kein Arbeitgeber bei einem Mitarbeiter mit niedrigem Lohn davon ausgehen, dass Überstunden nichts kosten. Egal, was im Vertrag steht.
Weitere Infos:
(jw)
(jw)