Ein Arbeitgeber kann Überstunden nicht einfach per Aushang am Schwarzen Brett anordnen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden.
Geklagt hatte ein Schweißer, dessen Arbeitgeber am Aushang eine "Anordnung von Überstunden" verkündet hatte, wonach der Arbeitsbeginn "bis auf Weiteres" um eine Stunde vorverlegt werden sollte. Der Mitarbeiter hatte das ignoriert und dafür zwei Abmahnungen erhalten. Die wollte er per Klage entfernen lassen.
Das LAG entschied zu seinen Gunsten: Der Mitarbeiter sei nicht vertraglich zu Überstunden verpflichtet gewesen. Zur Mehrarbeit verpflichtet wäre der Schweißer nur dann gewesen, wenn sich der Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Notlage befunden hätte, die er nur durch Überstunden hätte in den Griff bekommen können. Das sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.
Folglich müsse der Arbeitgeber die Abmahnungen wieder aus der Personalakte entfernen.
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(jw)
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