Hintergrund seiner Sorge ist das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit, das neben den Änderungen der Abgabenordnung auch das so genannte Amnestiegesetz regelt. Damit zielt der Gesetzgeber bekanntlich darauf ab, Steuerflüchtigen den Weg zu ebnen, ihre Geldanlagen aus dem Ausland ganz legal und ohne Strafverfolgung wieder nach Deutschland zurückzuführen.
Nach Informationen des GVN sieht das am 19. Dezember vergangenen Jahres beschlossene Gesetz aber auch eine Änderung der Befugnisse der Finanzbehörden vor: Sie werden ermächtigt, bei den Kreditinstituten über das Bundesamt für Finanzen online auf die Kontenstammdaten der Kunden zuzugreifen, wenn dies zur Festsetzung der Steuern erforderlich ist. Einzige Voraussetzung: Ein Auskunftersuchen an den Steuerpflichtigen hat nicht zum Erfolg geführt.
Ursprünglich sollten die Kreditinstitute lediglich für die Terrorismusbekämpfung entsprechende Daten vorhalten. Grundlage dafür ist das vierte Finanzmarktförderungsgesetz nach Paragraf 24c KWG. Die im Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vorgesehene Erweiterung dieser Zugriffsmöglichkeiten auf das Bundesamt für Finanzen ist nach Auffassung des GVN verfassungsrechtlich bedenklich.
Als einen Schritt in die richtige Richtung bewerte Großweischede in diesem Zusammenhang das vor kurzem veröffentlichte höchstrichterliche Urteil (BFH v. 4. November 2003 - AZ VII R 28/01). Darin war die Praxis der Steuerbehörden für unzulässig erklärt worden, im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen von Banken flächendeckend und ohne konkreten Verdacht auch Kundendaten zu erfassen.