Mit Verhandlungsgeschick können Handwerker bei steigenden Preisen eine Lösung finden.
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Gestiegene Materialpreise

Können Handwerker nachträglich Geld von Kunden fordern?

Die Preise für Baumaterialien ziehen immer weiter an – teilweise während des laufenden Auftrags.  Nachforderungen sind für  Handwerker jedoch schwierig.

  • Nachzahlungen für gestiegene Materialpreise von Kunden zu verlangen, ist schwierig. Eine Regelung im BGB ermöglicht es Handwerkern zwar, eine Vertragsanpassung zu verlangen, wenn die Geschäftsgrundlage gestört ist. Der Aufwand für Betriebe ist aber groß und lohnt sich nur bei größeren Projekten.
  • Auch eine Vertragskündigung ist rechtlich möglich. Daran dürften die Kunden jedoch wenig Interesse haben, da sie sich einen neuen Betrieb für ihr Bauprojekt suchen müssen. Handwerkern eröffnet das gute Chancen, eine finanzielle Lösung zu finden.
  • Mit Stoffpreisgleitklauseln im Vertrag hätten Handwerker eine rechtliche Grundlage, um gestiegene Materialpreise an Auftraggeber weiterzugeben. Allerdings verwenden sie solche Klauseln nur selten.
  • Die Preisentwicklung bei Baumaterialien kennt derzeit nur eine Richtung: sie steigen. Das kann für Handwerker schnell zum finanziellen Problem werden, wenn sie mit dem Kunden schon vor Monaten einen Vertrag geschlossen haben und jetzt das Material kaufen müssen. „Die höheren Einkaufspreise können Betriebe nur dann problemlos an die Kunden weitergeben, wenn der Vertrag das vorsieht“, sagt Giso Töpfer, Hauptgeschäftsführer des Baugewerbe-Verbandes Sachsen-Anhalt. Ist das nicht der Fall, müssen Handwerker zwar nicht zwingend auf den Mehrkosten sitzen bleiben – aber die Möglichkeiten sind beschränkt und hängen vor allem vom Verhandlungsgeschick ab.

    Möglichkeit 1: Preisanpassung dank Stoffpreisgleitklauseln im Vertrag

    Stark steigende oder fallende Preise bergen sowohl für Auftraggeber als auch für Auftragnehmer ein finanzielles Risiko. Mit Hilfe von sogenannten Stoffpreisgleitklauseln lässt sich dieses Risiko besser verteilen. Laut Töpfer enthalten allerdings nur wenige Verträge solche Klauseln. „In den meisten Fällen sind sie nicht praktikabel“, sagt der Jurist und nennt zwei Gründe:

  • Die Berechnung der Stoffpreisgleitklauseln ist sehr kompliziert, da man dafür eine komplexe mathematische Formel und verschiedene Indexwerte benötigt.
  • Außerdem müssen die Stoffpreisgleitklauseln einzelvertraglich individuell für jeden Baustoff vereinbart werden – am besten handschriftlich.
  • Üblich seien Stoffpreisgleitklauseln daher nur bei größeren öffentlichen Bauprojekten des Bundes und der Länder, im gewerblichen Bereich hingegen kämen sie äußerst selten vor. In der aktuellen Situation dürften somit nur die wenigsten Baubetriebe von Stoffpreisgleitklauseln profitieren.

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    Möglichkeit 2: Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage

    Laut Giso Töpfer bietet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) einen Rettungsanker für Betriebe, damit sie nicht auf den Mehrkosten sitzen bleiben. Gemäß § 313 BGB können sie eine Vertragsanpassung verlangen, wenn die Geschäftsgrundlage stark gestört ist und keine der Vertragsparteien dafür verantwortlich ist.

    „Betriebe, die wegen der aktuellen Preissteigerungen von dieser Regelung Gebrauch machen wollen, müssen den Vertrag mit ihrem Auftraggeber neu aushandeln“, erläutert der Jurist. Seiner Einschätzung lohnt sich das für Handwerker aber nur bei größeren Bauprojekten.

    Gelingt die Vertragsanpassung nicht, ist gemäß § 313 BGB der Rücktritt vom Vertrag möglich. Doch Töpfer zufolge dürften die Kunden in der Regel kein Interesse an einem Vertragsende haben. Dafür nennt er folgende Gründe:

  • Nach dem Rücktritt müssten sie sich einen neuen Betrieb für Umsetzung des Bauvorhabens suchen. Wegen der langen Vorlaufzeiten und des Fachkräftemangels im Handwerk dürfte das jedoch eine Herausforderung sein.
  • Außerdem müssten die Kunden mit dem neuen Betrieb einen neuen Vertrag aushandeln. Angesichts der Preisentwicklung dürften die Kosten dadurch deutlich steigen.
  • Und was bedeutet das für Handwerksbetriebe? „Sie haben auch ohne Vertragsanpassung Chancen, eine finanzielle Lösung mit den Kunden zu finden“, sagt der Jurist.

    Möglichkeit 3: Gemeinsam mit dem Kunden eine Lösung suchen

    Töpfer rät Handwerkern, auf die Kunden zuzugehen und im Gespräch eine Lösung zu finden, mit der beide Seiten leben können: „Durch gute Kommunikation lässt sich vieles regeln“, betont er.

    Dieser Ansicht ist auch Florian Becker, Hauptgeschäftsführer des Bauherren-Schutzbunds. Die steigenden Materialpreise brächten für Verbraucher wie auch für Handwerksbetriebe finanzielle Probleme mit sich. „In der aktuellen Situation ist es deshalb wichtig, dass sich beide Seiten detailliert austauschen und konstruktiv zusammenarbeiten“, meint Becker. Er spricht sich allerdings klar gegen einseitige Nachforderungen von Handwerkern aus, die allein zu Lasten der Verbraucher gehen. „Wenn erhebliche Mehrkosten beim Bau entstehen, muss man aber darüber reden und gemeinsam eine Lösung für das Problem finden“, sagt Becker.

    Giso Töpfer hat noch einen Tipp für Handwerker: „Machen Sie sich bewusst, dass Verbraucher in der Regeln nur einmal in ihrem Leben bauen und für deshalb oft kein Gespür für Preise haben.“ Handwerkern empfiehlt er deshalb, genügend Zeit für die Kommunikation einzuplanen und Kunden die Preissteigerungen zu erläutern.

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