aushilfe-minijob.jpeg
Foto: Janina Dierks - stock.adobe.com

Neues Urteil

Kurzfristig Beschäftigte: Flexible Zeiten für Minijobs

Nach einem Urteil des Bundessozialgericht spielen die wöchentlichen Arbeitstage keine Rolle mehr. Arbeitgeber können flexibler entscheiden.

Ein kurzfristiger Minijob ist von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Die Zeitgrenzen, die festlegen, ob eine kurzfristige Beschäftigung als Minijob gilt oder nicht, sind jetzt flexibler geworden. Wie ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) festlegt, ist seit dem 1. Juni nicht mehr die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage entscheidend. Das teilt die Minijobzentrale mit.

Bislang war es so, dass ein kurzfristiger Minijob auf maximal 70 Arbeitstage oder drei Monate innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt war. Welche Zeitgrenze galt, richtete sich nach den Arbeitstagen pro Woche: Bei mindestens fünf Tagen pro Woche galt die Grenze von drei Monaten. Waren es weniger als fünf Tage, waren 70 Arbeitstage maßgeblich.

Dies hat sich durch das Urteil des BSG geändert. Die beiden Zeitgrenzen sind seit dem 1. Juni gleichwertige Alternativen. Der Arbeitgeber könne den Zeitraum wählen, der für den Arbeitnehmer günstiger ist, so die Minijobzentrale. Diese Regelung gilt auch für die bis 31. Oktober gültige Ausweitung der Arbeitszeiten (4 Monate beziehungsweise 102 Arbeitstage) aufgrund der Corona-Krise.

Bei einem kurzfristigen Minijob gilt – anders als beim klassischen Minijob – keine Verdienstobergrenze. Allerdings darf die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt werden, das heißt sie muss für den Mitarbeiter von „untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung“ sein.

Tipp: Sie wollen alle wichtigen Meldungen zum Thema Personal erhalten? Dann abonnieren Sie den handwerk.com-Newsletter. Jetzt anmelden!

Auch interessant:

Das könnte Ihnen auch gefallen: