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Urteil

Lästern im Whatsapp-Chat als Kündigungsgrund?

Wer in einem vertraulichen Chat über seinen Arbeitgeber lästert, muss nicht unbedingt um seinen Job fürchten. Doch was ist, wenn es öffentlich wird?

Lästern im Betrieb gehört zum Alltag. Meist müssen Arbeitgeber das einfach hinnehmen. Doch dieser Arbeitnehmer verlor nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg wegen einer privaten Whatsapp-Kommunikation seinen Job.

Der Fall: Der technische Leiter eines Vereins zur Flüchtlingshilfe hatte sich in einem vertraulichen Whatsapp-Chat mit zwei weiteren Mitarbeitern in menschenverachtender Weise über Geflüchtete und herabwürdigend über die ehrenamtlichen Helfer im Verein geäußert. Der Fall geriet in die Presse, daraufhin kündigte der Verein dem technischen Leiter. Der Mann klagte.

Das Urteil: Das Gericht  erklärte die Kündigung zwar für unwirksam. Der technische Leiter habe seine Pflichten nicht verletzt, weil es sich um eine vertrauliche Kommunikation unter dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelte. Der Chat sei in sehr kleinem Kreis mit privaten Handys erfolgt und erkennbar nicht auf Weitergabe an Dritte ausgelegt gewesen.

Trotzdem sei dem Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit nicht zuzumuten, so die Richter. Der Inhalt des Chats sei öffentlich geworden und deshalb könne der Verein bei Weiterbeschäftigung des Mannes nicht mehr glaubwürdig gegenüber geflüchteten Menschen auftreten. Es sei keine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit zu erwarten. Das Landesarbeitsgericht hat deshalb das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Vereins gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. (Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom. 19.07.2021, Az. 21 Sa 1291/20)

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