Versicherungspflichtgrenze steigt 2024: Wer in die private Krankenversicherung wechseln will, muss deutlich mehr verdienen.
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Versicherungspflichtgrenze steigt 2024: Wer in die private Krankenversicherung wechseln will, muss deutlich mehr verdienen.

Inhaltsverzeichnis

Politik und Gesellschaft

Sozialversicherung: Für Gutverdiener steigen 2024 die Abgaben

In der Sozialversicherung steigen 2024 die Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgröße. Welche Folgen hat das für Selbstständige?

Auf einen Blick:

  • Durch die Anhebung der Bezugsgröße steigt 2024 der Regelbeitrag für Selbstständige, die sich in der gesetzlichen Rentenversicherung absichern müssen. Im Westen steigt der Beitrag um rund 26 Euro pro Monat und im Osten rund 32 Euro.
  • Der Mindestbeitrag für Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, wird ebenfalls angehoben. Wie hoch der Tarif im Einzelfall ist, hängt allerdings von zwei Faktoren ab.
  • 2024 wird der Wechsel in die Private Krankenversicherung deutlich schwerer, weil die Versicherungspflichtgrenze um 2.700 Euro steigt.

In vielen Bereichen steigen aktuell die Kosten: Auch in der Sozialversicherung müssen sich Selbstständige und Beschäftigte mit höherem Einkommen für 2024 auf steigende Abgaben einstellen. Grund dafür ist die turnusmäßige Anpassung der Bezugsgröße und der Beitragsbemessungsgrenzen. Welche Werte für das kommende Jahr gelten sollen, hat die Bundesregierung jetzt per Verordnung beschlossen.

Neue Bezugsgröße: Welche Folgen hat 2024 das für Selbstständige?

Demnach soll die Bezugsgröße im Westen auf 3.535 Euro im Monat (2023: 3.395 Euro) steigen, im Osten wird sie auf 3.465 Euro (2023: 3.290) angehoben. In der Sozialversicherung wird dieser Wert für verschiedene Berechnungen genutzt. Für Selbstständige ist die Bezugsgröße zum Beispiel relevant, wenn sie

  • in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder
  • den Mindestbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen.

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Rentenversicherung: So hoch ist Regelbeitrag für Selbstständige 2024

Laut Bundesarbeitsministerium wird Selbstständigen, die sich in der gesetzlichen Rentenversicherung absichern müssen, bei der Beitragsberechnung ein „fiktives“ Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße unterstellt. Der Beitrag wird dann mit folgender Formel berechnet:

Bezugsgröße x Beitragssatz / 100 = Regelbeitrag.

Mit diesem Beitrag erwerben Selbstständige pro Jahr etwa einen Entgeltpunkt als Rentenanwartschaft.

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Aktuell liegt der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 18,6 Euro. Für 2024 ergibt sich daraus ein Regelbeitragssatz von monatlich 657,51 Euro im Westen (2023: 631,47 Euro). Im Osten wird er bei 644,49 Euro im Monat liegen (2023: 611,94 Euro). Das Bundesarbeitsministerium weist allerdings darauf hin, dass es für Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung zwei Alternativen zum Regelbeitrag gibt:

  • Möglichkeit 1: In den ersten drei Jahren der Selbständigkeit können Selbstständige den halben Regelbeitrag zahlen.
  • Möglichkeit 2: Selbständige können auch Rentenversicherungsbeiträge zahlen, die sich nach ihrem tatsächlichen Arbeitseinkommen richten. Voraussetzung ist, dass sie entweder ein niedrigeres oder ein höheres Arbeitseinkommen nachweisen können.

Krankenversicherung: So hoch ist der Mindestbeitrag 2024

Wie hoch der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist, hängt in der Regel vom Einkommen ab. Anders ist das bei Selbstständigen, die relativ geringe Einnahmen haben. Sie zahlen in der GKV einen Mindestbeitrag. Der wird auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage festgesetzt. Sie wird wie folgt berechnet:

Mindestbemessungsgrundlage = (Bezugsgröße/90)x30.

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Laut Bundesarbeitsministerium steigt die Mindestbemessungsgrundlage infolge der neuen Bezugsgröße um 4,1 Prozent und liegt 2024 damit bei 1.178,33 Euro pro Monat (2023: 1.131,67 Euro). Auf dieser Grundlage lässt sich der Mindestbeitrag berechnen:

  • Fall 1: Selbstständige, die eine Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld haben, zahlen den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent. Das ergibt für 2024 einen Beitrag von mindestens 172,04 Euro.
  • Fall 2: Wer ohne Anspruch auf Krankengeld versichert ist, zahlt den ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent für die Krankenversicherung. Der Beitrag für Selbstständige liegt im kommenden Jahr somit mindestens bei rund 165 Euro.

Zusätzlich wird in beiden Fällen aber noch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag fällig.

2023 zahlen Selbständige in der Techniker Krankenkasse zum Beispiel 178,80 Euro beziehungsweise 172,01 Euro pro Monate inklusive dem Zusatzbeitrag von 1,2 Prozent.

Welche Beitragsbemessungsgrenzen 2024 gelten sollen

Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine wichtige Rechengröße im deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie legt fest, bis zu welcher Einkommenshöhe Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden müssen.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung soll laut Verordnung im Westen auf 7.550 Euro pro Monat steigen und im Osten auf 7.450 Euro.
  • Gegenüber 2023 entspricht das einem Plus von 250 beziehungsweise 350 Euro monatlich.
  • Bundeseinheitlich ist hingegen die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung. Sie soll 2024 auf 5.175 Euro im Monat steigen. Das sind monatlich 187,5 Euro mehr als 2023.

Versicherungspflichtgrenze steigt 2024

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird 2024 auf 69.300 Euro angehoben. Im Vergleich zu 2023 steigt die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze damit um 2.700 Euro. Das bedeutet: Der Wechsel in die private Krankenversicherung wird damit schwerer.

Wann treten die neuen Sozialversicherungsrechengrößen in Kraft

Die Bundesregierung hat die Verordnung Mitte Oktober beschlossen. Bevor sie in Kraft treten, muss der Bundesrat der Verordnung zustimmen.

Mehreinnahmen für die Sozialversicherung?

Ob die geplante Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen mehr Geld in die Kassen der Sozialversicherung spülen wird, bleibt abzuwarten. Der Bund gibt dazu keine Prognose ab. Begründung des Bundesarbeitsministeriums: Die Gesamteinnahmen der Sozialversicherung hängen nicht nur von der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen ab, sondern auch von der Entwicklung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sowie der Entwicklung von Löhnen und Gehältern.

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