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Steuern

Neue Frist für TSE-Umrüstung elektronischer Kassen

Immer mehr Bundesländer verlängern die Frist zur Umrüstung elektronischer Kassen mit technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE). Unter einer Voraussetzung.

Auf einen Blick:

  • In 11 Bundesländern erhalten Handwerksbetriebe eine Fristverlängerung zur Umrüstung ihrer elektronischen Kassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bis zum 31. März 2021.
  • Die Betriebe müssen allerdings nachweisen können, dass sie spätestens bis Ende September (Sachsen: Ende August) die Umrüstung beauftragt haben.
  • Zu den 11 Fristverlängerern gehört seit gestern auch Thüringen. Bleiben noch Berlin, Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt ohne Ausnahmeregelung.

Fristverlängerung für Betriebe bei der TSE-Umrüstung elektronischer Kassen – wegen Corona-Stress? Nachdem das Bundesfinanzministerium das nicht wollte, machen es nun immer mehr Finanzminister in ihren Bundesländern möglich: Verlängerung bis März 2021 statt Umrüstung bis 30. September 2020.

Den Auftakt machten mit einer gemeinsamen Ankündigung am 10. Juli sieben Länder, darunter Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Bayern. Inzwischen sind weitere hinzugekommen. Jetzt sind es 11 Bundesländer, in denen eine Verlängerung möglich ist, denn aktuell hat sich auch Thüringen zu diesem Schritt entschieden.

So erhalten Sie die Fristverlängerung

Die Regeln sind in fast allen Ländern ähnlich:

  • Neue Frist: Betriebe haben für die Umrüstung der elektronischen Kassen mit einer TSE bis zum 31. März 2021 Zeit.
  • Voraussetzung: Die Verlängerung gibt es nur für Betriebe, die bis 30. September (Sachsen: bis 30. August) nachweislich einen Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit der Hardwarenachrüstung oder einer cloudbasierten Lösung beauftragt haben. Im Saarland ist zudem ein schriftlicher Nachweis des Herstellers/Lieferanten erforderlich, dass dieser nicht bis zum 30. September liefern kann.
  • Antrag: Ein gesonderter Antrag auf Fristverlängerung ist nicht notwendig.
  • Nachweis: Auf Nachfrage müssen die Betriebe einen Nachweis erbringen können, dass sie die Voraussetzung erfüllt haben. Dieser Nachweis ist für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist aufzubewahren und je nach Bundesland auch in die Verfahrensdokumentation aufzunehmen.

Fristverlängerung soll Betriebe in der Corona-Krise entlasten

Die Länder würden so „für eine dringend notwendige Entlastung der Betriebe“ sorgen, sagt dazu Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks. Die Betriebe hätten derzeit „alle Hände voll zu tun, um die Krise zu meistern und die Weichen auf Aufschwung zu stellen“. Eine allgemeine Fristverlängerung durch das Bundesfinanzministerium (BMF) wäre zwar die bessere Lösung gewesen, doch „zumindest müssen aber nicht alle Betriebe einzeln die Verlängerung bei ihrem Finanzamt beantragen, wie vormals vom BMF empfohlen“.

Das sieht auch die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert so. Die Corona-Krise wie auch die Umstellung auf die geänderten Mehrwertsteuersätze hätten Kapazitäten in den Betrieben gebunden. „Das muss einfach berücksichtigt werden“, sagt Taubert. Zudem weist die Ministerin darauf hin, dass es noch keine zertifizierten Lösungen für cloudbasierte Kassensysteme gebe.

Diese Länder verlängern die Frist zur TSE-Umrüstung

Diese Bundesländer geben die Fristverlängerung. Die Links führen, zu den jeweiligen Erlassen der Finanzminister (soweit vorhanden) mit ihren individuellen Regelungen:

In diesen Bundesländern gibt es (noch) keine Fristverlängerung

  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Rheinland-Pfalz
  • Sachsen-Anhalt

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