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Recht

Werbung mit "Neueröffnung" nur nach vorheriger Schließung möglich

Dieses Urteil betrifft vor allem Geschäftsbesitzer: Wer mit dem Begriff "Neueröffnung" nach einem Umbau wirbt, muss den Laden zuvor für einen Zeitraum geschlossen haben. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Der Fall: Ein Kücheneinrichter baute über lange Zeit eine Filiale um. Schritt für Schritt entstand ein komplett neues Küchencenter. Das Geschäft hatte jedoch – mit eingeschränkter Verkaufsfläche und eingeschränktem Angebot – die gesamte Zeit parallel geöffnet. Nach dem Umbau hatte das Unternehmen mit einer „Neueröffnung nach Totalumbau“ geworben – in Zeitungen und im Radio. Ein Mitbewerber hatte die Werbung gesehen und sah darin eine Täuschung der Kunden.

Das Urteil: Die Richter des Oberlandesgerichtes Hamm teilten die Meinung des Wettbewerbers und urteilten, dass der Begriff „Neueröffnung“ zum Ausdruck bringe, dass etwas Neues eröffnet wird. Der Verbraucher gehe davon aus, dass eine Unterbrechung der Verkaufsaktivitäten stattgefunden habe.

Da in diesem Fall das Geschäft nie geschlossen gewesen sei, führe das Möbelhaus den Verbraucher mit seiner Werbung in die Irre. Denn der Anlass des Verkaufs sei nicht die Wiedereröffnung des Einrichtungszentrums, sondern der endgültige Bauabschluss der neuen Verkaufsräume gewesen. Die Richter stellten klar, dass Werbung mit „Neueröffnung“ nur erfolgen kann, wenn das Geschäft vorher längere Zeit geschlossen hatte. Wie lange – darüber machten sie keine Aussage. (red)

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21, März 2017, Az. 4 U 183/16

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