Handwerk Archiv
Foto: handwerk.com

Testament

Die wichtigsten Fragen zum Erbrecht

Jahr für Jahr werden in Deutschland rund 400 Milliarden Mark vererbt oder verschenkt, nicht nur zur Freude der Erben, auch zur Freude des Fiskus. handwerk.com beantwortet die am häufigsten gestellten Fragen.

Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Ist kein Testament vorhanden, gilt die so genannte "gesetzliche Erbfolge", die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Danach wird der Verstorbene (oder "Erblasser") von seinen nächsten Verwandten in der Reihenfolge von so genannten "Ordnungen" beerbt. Mehrere Erben derselben Ordnung erben zu gleichen Anteilen. Erben der 1. Ordnung und damit zuerst erbberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, usw.). In die 2. Ordnung, also wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, fallen die Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen, Nichten, usw.) des Erblassers. In die 3. und weitere Ordnungen fallen zunächst die Großeltern (Opa, Oma und deren Abkömmlinge, also Vettern und Cousinen und deren Kinder) und weiter Ur- und Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Daneben ist das Erbrecht des Ehegatten gesetzlich geschützt. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte neben Erben der 1. Ordnung (Kinder, Enkel) die Hälfte des Erbes, neben Eltern und deren Abkömmlingen (2. Ordnung) und neben Großeltern 3/4-Anteil des Erbes.

Kann die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen werden?

Ja. Die gesetzliche Erbfolge gilt nur, wenn der Erblasser nicht per Testament etwas anderes bestimmt hat. In diesem Fall schließt der letzte Wille die gesetzliche Regelung aus und hat Vorrang. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um ein eigenhändiges, privatschriftliches Testament handelt oder ein notarielles. Entscheidend ist, dass die letztwillige Verfügung formgerecht ist und nicht aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam ist.

Worin besteht der Unterschied zwischen einem eigenhändigen und einem notariellen Testament?

Grundsätzlich sind beide nebeneinander gleichberechtigt. Ein Unterschied besteht aber in den "Abwicklungsfolgen" sowie der Rechtssicherheit, wobei dem notariellen Testament der Vorzug gebührt, da ein Notar schon kraft Gesetzes darauf achten muss, dass der Erblasser keine unzulässigen oder irreführenden letztwilligen Verfügungen errichtet. Aber auch das eigenhändige, privatschriftliche Testament ist voll gleichberechtigt gültig, vorausgesetzt, der gesamte Text ist von Hand geschrieben und unterschrieben und verstößt nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder ist zum Beispiel sittenwidrig (beispielsweise weil der Erblasser seine Geliebte in dem Testament einsetzt und nicht seine Ehefrau). Darüber hinaus muss Testierfähigkeit bestehen, das heißt, der Erb-lasser muss in der Regel volljährig und voll geschäftsfähig sein, also den Sinn seiner letztwilligen Verfügung auch erfassen können. Unterschiede bestehen jedoch in der Testamentabwicklung.

Während ein notarielles Testament in der Regel von Banken, Versicherungen und Behörden nach dem Tode des Erblassers anerkannt wird und auch zur Umschreibung von Grundbesitz im Grundbuch in der Regel ausreicht, verlangen diese Institutionen bei Vorlage eines handschriftlichen Testaments meistens noch die Vorlage eines gerichtlich ausgestellten Erbscheins, also eine Überprüfung der Richtigkeit und Gültigkeit des privatschriftlichen Willens.

Kann ein Testament angefochten werden?

Grundsätzlich ist ein formgerecht errichtetes Testament gültig, es sei denn, dass es gegen gesetzliche Regelungen verstößt und aus diesem Grund nichtig beziehungsweise sittenwidrig ist.

In diesen Fällen oder bei etwa bestehender "geistiger Verwirrtheit" bei Testamentsabfassung bestehen Angriffsmöglichkeiten. Darüber hinaus verwendet der Volksmund häufig - fälschlicherweise - den Begriff "Anfechtung", wenn gemeint ist, dass ein Pflichtteilsberechtigter in dem letzen Willen übergangen wurde und dieser dann nachträglich seinen Pflichtteil gegenüber dem oder den Erben geltend macht.

Was versteht man unter einem Pflichtteil?

Anspruch auf den so genannten Pflichtteil und das Recht der entsprechenden Geltendmachung haben diejenigen Personen, die kraft gesetzlicher Erbfolge - also ohne Testament - den Erblasser beerbt hätten, von diesem aber durch eine letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteil kann also nur nach dem Tod des Erblassers nach Bekanntwerden des "Übergangenseins" im Testament gegenüber dem oder den Testamentserben geltend gemacht werden, nicht etwa bereits zu Lebzeiten. Anspruchsberechtigte sind dabei zunächst - übergangene - Abkömmlinge (Kinder, Enkel) und der Ehegatte des Erblassers und danach die Eltern, wobei ein vorhergehendes Recht, z.B. der Kinder, das der Eltern ausschließt. Der Pflichtteilsanspruch selbst beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also die Hälfte dessen, was ein Übergangener ohne Vorliegen eines Testaments geerbt hätte, z.B. bei gegenseitiger alleiniger Erbeinsetzung von Ehegatten bei Vorhandensein von zwei Kindern je 1/8 für jedes Kind, da diese den Erblasser ohne Testament zu je 1/4 beerbt hätten.

Lässt sich der Pflichtteilsanspruch per Testament ausschließen?

Bei "normalen" Familienverhältnissen so gut wie gar nicht. Das Gesetz lässt einen Ausschluss vom Pflichtteil durch Testament nur in ganz krassen Fällen zu, z.B., wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, seinem Ehegatten oder anderen Abkömmlingen vorher nach dem Leben getrachtet hat, ihn misshandelt oder sonst körperlich schwer verletzt hat. Darüber hi-naus gibt es noch die Pflichtteilsentziehung "in guter Absicht", wenn der Pflichtteilsberechtigte hoch überschuldet ist oder der "Verschwendungssucht" unterliegt. In diesen Fällen sollte Rechtsrat eingeholt werden. Eine Empfehlung zur Erhaltung des Familienfriedens: Erbangelegenheiten mit Ehegatten und Pflichtteilsberechtigten (Kindern) besprechen und mit allen Beteiligten eine gemeinsame - notarielle - Erklärung herbei führen, in der auf das Recht der Pflichtteilsgeltendmachung zunächst verzichtet wird.

Kann ich das Erbe nach meinem Gutdünken verteilen?

Grundsätzlich ja. Dazu gibt es u.a. die Möglichkeit der Teilungsanordnung, mit der testamentarisch festgelegt wird, wie das Erbe verteilt werden soll (A das Haus, B die Eigentumswohnung, C das Bar- und das Wertpapiervermögen usw.). Vorsicht ist jedoch geboten, wenn einer der Erben wertmäßig im Verhältnis zu seiner Erbfolge benachteiligt werden soll. Bei großen Missverhältnissen besteht die Möglichkeit, dass der Betroffene das Erbe ausschlägt und lieber seinen Pflichtteil geltend macht.

Kann ich jemandem einzelne Vermögensgegenstände zukommen lassen?

Ja, indem Sie ein so genanntes "Vermächtnis" aussetzen. Hierbei setzen Sie im Testament einen oder mehrere Erben ein und bestimmen z.B., dass Ihr langjähriger Arbeitskamerad Ihre Armbanduhr oder ähnliches als Vermächtnis erhält.

Wie kann ich sicherstellen, dass mein letzter Wille auch tatsächlich ausgeführt wird?

Indem Sie am besten eine rechtlich versierte Person in Ihrem Testament als Ihren Testamentsvollstrecker bestimmen, der über die Ausführung Ihrer letztwilligen Bestimmungen wacht, und bestimmen, dass die Testamentsvollstreckung erst endet, wenn allen Testamentsbestimmungen Genüge getan wurde.

Erben nichteheliche Kinder mit?

Ja, und zwar seit dem 1. April 1998 mit Inkrafttreten des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes mit allen Rechten und Pflichten eines ehelichen Kindes. Es besteht also erb-rechtlich kein Unterschied mehr, ob ein Kind ehelich oder unehelich ist. Das nichteheliche Kind ist voll erbberechtigt, was ein betroffener Vater in seinem letzten Willen berücksichtigen sollte, um gegebenenfalls späteren Überraschungen für die anderen Familienangehörigen vorzubeugen.

Erbt mein geschiedener Partner noch von mir?

Grundsätzlich nein, da Voraussetzung für das Erbrecht des Ehegat-

ten ist, dass der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser in gültiger Ehe verheiratet war und der Erblasser zu diesem Zeitpunkt weder die Scheidung beantragt hat noch ihr zugestimmt hat. Mit Einreichung der Scheidung oder der Zustimmung wäre auch ein vorhandenes gemeinschaftliches Testament oder gegenseitig errichtetes Testament unwirksam.

Es kann aber vorkommen, dass über "Umwege" das Erbe oder Erbanteile noch an den geschiedenen Partner fallen: Wenn der geschiedene Ehepartner den Erblasser und auch etwaige Kinder, die plötzlich ledig und kinderlos ohne Testament versterben, überlebt, da in diesem Fall das ererbte und eigene Kindesvermögen auf Vater oder Mutter übergeht. Soll dies ausgeschlossen werden, ist ein entsprechendes Testament unerlässlich, das nur nach Einholung von Rechtsrat abgefasst werden sollte.

Frustriert von der Mitarbeitersuche?

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen Ihre offenen Stellen einfach, zeit- und kostensparend mit den richtigen Kandidaten zu besetzen! Mehr als 500 Betriebe vertrauen uns bei der Mitarbeitersuche!

Jetzt Bewerber finden!

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.
In einer Abmahnung muss das Fehlverhalten des Mitarbeitenden konkret benannt werden.

Recht

Die 7 wichtigsten Antworten zum Thema Abmahnung

Kündigungen ohne Abmahnung sind schwierig. Doch welche Fehler dürfen Sie abmahnen und was muss unbedingt drinstehen? Antworten auf 7 Fragen.

    • Recht, Arbeitsrecht
Auch mal ziehen? Im Betrieb können Sie das Kiffen untersagen, auch wenn es seit dem 1. April 2024 in engen Grenzen erlaubt ist.

5 Antworten

Cannabis am Arbeitsplatz: Das gilt rechtlich!

Die Legalisierung von Cannabis stellt Arbeitgeber vor neue Herausforderungen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht beantwortet die 5 wichtigsten Fragen.

    • Personal, Personalführung, Recht, Arbeitsrecht
Privater Chat mit Kollegen bei Whatsapp: Laut Bundesarbeitsgericht ist die Kommunikation nicht immer vertraulich.

Personal

Hetze gegen den Chef im Whatsapp-Chat: Kündigung möglich

Wie privat ist der Austausch von Mitarbeitenden in einer Whatsapp-Chatgruppe? Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage jetzt mit einem Grundsatzurteil beantwortet.

    • Personal, Recht, Arbeitsrecht
Suchen und Finden: Unternehmer können sich an die Handwerkskammern und Nachfolgebörsen wenden, wenn sie ihren Betrieb übergeben wollen.

Unterstützung für Betriebe

Nachfolgersuche: Die die wichtigsten Anlaufstellen im Handwerk

Sie suchen einen Nachfolger, wollen Ihren Betrieb verkaufen oder einen bestehenden Betrieb übernehmen? Diese Kontakte helfen Handwerkern bei ihrer Recherche.

    • Strategie