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GmbH-Geschäftsführer

Haftung für die Lohnsteuer

Kein Einsehen hatte das Finanzgericht Münster mit einem GmbH-Geschäftsführer, der sich gegen einen Haftungsbescheid für die Lohnsteuer zu Wehr setzen wollte. Was war passiert? Der Geschäftsführer hatte einen Buchhalter der Firma damit beauftragt, die Lohnabrechnungen durchzuführen und die jeweiligen Lohnsteueranmeldungen beim Finanzamt einzureichen. In einer finanziell angespannten Lage hatte der Geschäftsführer keine Zeit, sich intensiv mit den rückständigen Lohnsteuern auseinanderzusetzen. Das Finanzgericht urteilte daraufhin, daß interne Zuständigkeitsvereinbarungen nicht greifen. Vielmehr hat der Geschäftsführer eine Gesamtverantwortung zu tragen und insbesondere in Krisenzeiten eine erhöhte Überwachungspflicht wahrzunehmen (1 K 1959/97).

Tip: Minimieren Sie Ihr Haftungsrisiko, indem Sie einen weiteren Geschäftsführer mit bestimmten Aufgaben betreuen. Die Vereinbarung über die Aufteilung der Kompetenzen muß schriftlich im Gesellschaftsvertrag niedergeschrieben sein. Das Finanzamt wird sich in diesem Fall stets an den tatsächlich zuständigen und verantwortlichen Geschäftsführer wenden. Gibt es in Ihrer GmbH keinen weiteren Geschäftsführer, bleibt Ihnen gar nicht anderes übrig, als sich stets um diese Angelegenheiten zu kümmern.

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