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Haftungsregeln gelten auch für Kooperationen

Nicht ohne Gewähr – Kooperationen müssen haften

Handwerksbetriebe können von der Kooperation untereinander erheblich profitieren. Allerdings müssen sie auch klären, wer im Schadensfall den Kopf hinhält. handwerk.com-Autor Uwe Otto informiert über Regeln zur Haftung in Handwerkskooperationen.

Kooperationen können die Wettbewerbsfähigkeit von Handwerksbetrieben nachhaltig steigern. Bevor jedoch eine Kooperation die Arbeit aufnehmen kann, muss einiges organisiert werden. handwerk.com-Autor Uwe Otto informiert über Regeln zur Haftung.

Die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit ist zentrales Leitmotiv der meisten Unternehmen, die sich zu einer Kooperation zusammenschließen. Allerdings stehen den Vorteilen einer Kooperation auch erbliche Risiken gegenüber. Daher ist es empfehlenswert, die potenziellen Risiken einer Kooperation frühzeitig zu klären. Zu beachten sind in erster Linie die Haftungs- und Gewährleistungsrisiken sowohl im Außenverhältnis gegenüber Dritten wie auch im Innenverhältnis zwischen den einzelnen Kooperationspartnern.

Rechtsform entscheidet über Haftung

Grundvoraussetzung für das Funktionieren einer Kooperation ist eine stabile Vertrauensebene. Sie allein reicht jedoch nicht aus, die Haftungsrisiken zu reduzieren. Daher müssen Wege gefunden werden, diese Risiken für den einzelnen Kooperationspartner juristisch zu begrenzen, insbesondere im Innenverhältnis für nicht selbst verursachte Schäden. Zumindest teilweise ist dieses Problem mit der Wahl der Rechtsform mit entsprechenden Vertragswerken zu lösen. Ein Restrisiko bleibt für jeden Kooperationspartner allerdings immer bestehen, da er Teil einer Unternehmung ist, die gegenüber dem Auftraggeber immer als Gesamtschuldner auftritt, sofern mit dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart wurde.

Unbegrenzte persönliche Haftung

Grundsätzlich gilt, dass bei der Wahl einer Personengesellschaft alle Personen, die an der Gesellschaft beteiligt sind, mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. Für sie gilt im Außenverhältnis eine volle persönliche, unbeschränkte, gemeinschaftliche Haftung, denn bei einem Schaden ist der geschädigte Auftraggeber nicht verpflichtet, den ihm entstandenen Schaden einem bestimmten Gesellschafter zuzuordnen. Somit haftet jeder Gesellschafter auch für die Schäden des anderen.

Die Frage, welcher Kooperationspartner (Gesellschafter) tatsächlich im Ereignis einen Schaden zu begleichen hat, ist indessen von der Haftungsvereinbarung im Innenverhältnis abhängig.

Konkrete Absprachen für das Innenverhältnis

Bei einer so genannten Dach-ARGE mit entsprechendem Dach-ARGE-Vertrag werden beispielsweise alle erhobenen Ansprüche grundsätzlich an die Einzellose weitergeleitet, die für das Entstehen der Ansprüche verantwortlich sind. Das Innenverhältnis ist so geregelt, dass der tatsächlich Verantwortliche auch für den Schaden haftet. Kann ein Schaden nicht eindeutig zugeordnet werden, erfolgt die Haftungszuordnung entsprechend dem Beteiligungsverhältnis der einzelnen Kooperationspartner an der Gesellschaft. Dieselbe Verteilung gilt ebenso für Schäden höherer Gewalt und für den Fall, dass der Schadensverursacher in die Insolvenz geraten ist. In diesem letzten Fall tragen die unbeteiligten Mitgesellschafter das Risiko des Schadensverursachers.

Haftung mit eingesetztem Kapital

Wird als Kooperationsform eine Körperschaft gewählt, etwa eine GmbH, dann haftet die Gesellschaft im Außenverhältnis immer mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Aus diesem Grund wird insbesondere langfristig angelegten Kooperationen häufig empfohlen, nach einer entsprechenden Probezeit als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder evtentuell gar als Aktiengesellschaft zu firmieren. Bei einer GmbH beträgt das Mindeststammkapital 50.000 Mark, bei einer Aktiengesellschaft 100.000 Mark, so dass auch das Haftungsrisiko im Prinzip auf diesen Betrag beschränkt ist.

Körperschaften haben es oft schwerer

Eine haftungsbeschränkende Rechtsform ist aber keineswegs immer vorteilhaft, da sie unter anderem zu erheblichen Problemen bei der Kapitalbeschaffung führen kann. So kommt eine GmbH nur an Kapital, wenn die Gesellschafter bereit sind, die Haftungsbegrenzung durch Bürgschaften gegenüber den Kreditgebern aufzuheben. Geldgeber, aber auch Auftraggeber wollen Sicherheiten. Bürgschaften für die Finanzierung, die Auftragserfüllung, die Gewährleistung und die Rückbürgschaft bei der Bürgschaftsbank spielen bei der Sicherung eine dominierende Rolle. Gleiches gilt für zahlreiche Versicherungen wie Sachversicherung, Betriebshaftpflicht und Bauleistungsversicherung. Im Einzelfall muss daher sehr genau geprüft werden, ob eine haftungsbegrenzende Rechtsform tatsächlich ausreichend Vorteile bringt.

Uwe Otto

Der Autor ist Diplomingenieur für Energie- und Verfahrenstechnik. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind die Organisationsentwicklung und das Projektmanagement von F E-Vorhaben im Handwerk. Uwe Otto ist zudem Aufsichtsratsvorsitzender der Facility Management Berliner Handwerker AG. Kontakt: uwe.otto@t-online.de, http://www.handwerksprojekte.de.

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