Ein 57 Jahre alter Maler und Lackierer verkaufte Ende 2002 seinen Betrieb an den Sohn für rund 40.000 Euro. Dieser Gewinn blieb aufgrund des Freibetrags von 45.000 Euro steuerfrei. Im Folgejahr arbeitete der Senior für den Sohn und brachte dem Betrieb 17.000 Euro Umsatz ein. Außerdem betreute er einige Altkunden auf eigene Rechnung, was ihm 5.200 Euro einbrachte. Weitere Aufträge folgten, darunter vor allem Restaurierungsarbeiten. 2005 akquirierte er sogar einen Großauftrag über 97.000 Euro, bei dem er über Jahrhunderte aufeinander aufgetragene Schichten von Wandanstrichen einzeln freilegen und dokumentieren sollte.
2008 forderte das Finanzamt dann nach einer Betriebsprüfung hohe Steuernachzahlungen. Begründung: Der Senior habe den Betrieb nicht aufgegeben, sondern führe ihn in leicht modifizierter Form weiter. Also habe ihm 2002 kein Freibetrag zugestanden.
Doch das Finanzgericht Köln gab dem Maler recht: Seine Arbeit für den Sohn sei unproblematisch, da neue Aufträge nicht im bisherigen Aufgabenbereich gewonnen wurden. Selbst die Betreuung der Altkunden sei unschädlich, da der Anteil am Umsatz weit unter der vom BFH gezogenen Umsatzgrenze von 10 Prozent in den letzten drei Jahren geblieben sei. Und seine Arbeit als Restaurator unterscheide sich grundlegend von seiner früheren Arbeit, der Betrieb werde also nicht fortgeführt. (Urteil vom 15. November 2012, Az. 10 K 1692/10)