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Angelehnte Tür als Gefahrenquelle?

Aus den Angeln gehoben

Ein Handwerker hängt eine Tür aus und lässt sie in einem Waschraum stehen. Was dann passiert, ist tragisch und landet vor Gericht. Hat der Unternehmer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt?

Während der Umbauarbeiten in einem Kindergarten hängte der Unternehmer oder einer seiner Mitarbeiter die Tür zum Waschraum aus und lehnte sie innen an die Wand. Der Zugang zu einer Toilettenkabine war dadurch blockiert. Als eine Raumpflegerin die angelehnte Tür zur Seite schieben wollte, fiel sie um und mit ihr die Frau. Sie kam so unglücklich darunter zum Liegen, dass sie in ein Krankenhaus gebracht werden musste. Bruch des linken Oberarmes, lautete die Diagnose.

Die Raumpflegerin war daraufhin fünfeinhalb Monate krankgeschrieben. Sie klagte vor dem Landgericht Coburg, weil sie meinte, der Handwerker hätte ihren Unfall verursacht. Deshalb verlangte sie 5000 Euro Schmerzensgeld und über 3000 Euro Schadenersatz. Der beklagte Handwerker hingegen beharrte darauf, seine Verkehrssicherungspflicht durch das Aushängen der Tür nicht verletzt zu haben.

Wie das Gericht in diesem Fall entschied, lesen Sie auf Seite 2.

Das Gericht sah das ebenso wie der Handwerker und wies die Klage ab. Seiner Entscheidung stellte es den Grundsatz voran, dass es kein allgemeines Gebot gebe, andere Personen vor Selbstgefährdungen zu schützen. Im konkreten Fall stelle das Aushängen einer Tür im Rahmen von Bauarbeiten kein sorgfaltswidriges Verhalten dar. Die sachgemäß aufgestellte Tür sei für sich allein keine Gefahrenquelle gewesen, da sie nicht von selbst umzufallen drohte. Gefährlich sei die Situation erst dadurch geworden, dass die Klägerin versucht hatte, die Tür zur Seite zu schieben und dann die Kontrolle verlor. Im vorliegenden Fall hätte der Handwerker davon ausgehen können, dass jemand, der die angelehnte Tür bewegen möchte, selbst Vorkehrungen zu seinem eigenen Schutz trifft.

Das Fazit des Gerichts: „Grundsätzlich entstehen Verkehrssicherungspflichten, wenn jemand eine Gefahrenlage für Dritte erschafft oder andauern lässt. Er hat dann Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um Schädigungen nach Möglichkeiten zu vermeiden. Für unvorhersehbare Schädigungen oder Schädigungen aufgrund eigenen Verhaltens haftet der Geschädigte jedoch selbst."

(Landgericht Coburg, Urteil vom 04.03.2014, Az. 22 O 619/13; rechtskräftig)

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