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Steuern

Steuern sparen beim Verkauf

Handwerker, die ihren Betrieb altersbedingt aufgeben oder veräußern möchten, müssen künftig mit einer höheren Steuerbelastung rechnen. handwerk.com zeigt wirksame Gegenstrategien.

Handwerker, die ihren Betrieb altersbedingt aufgeben oder veräußern möchten, müssen künftig mit einer höheren Steuerbelastung rechnen. handwerk.com informiert über am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Änderungen und zeigt wirksame Gegenstrategien.

Gewinn um Freibetrag mindern

Hat ein Handwerker bei Veräußerung oder Aufgabe seine Betriebs bereits sein 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im versicherungstechnischen Sinne dauernd berufsunfähig, darf er von seinem Veräußerungsgewinn einen Freibetrag abziehen. Dieser beträgt seit Beginn des Jahres 45 000 Euro. Dieser Freibetrag mindert sich jedoch um den Betrag, den der Gewinn über der Grenze von 136 000 Euro liegt. Im Klartext bedeutet das: Erzielt ein Handwerker aus dem Verkauf seines Unternehmens einen Gewinn von 120 000 Euro, steht ihm der volle Freibetrag von 45 000 Euro zu. Unter dem Strich sind also nur noch 75 000 Euro zu versteuern. Beträgt der Gewinn hingegen 156 000 Euro, sinkt der Freibetrag auf 25 000 Euro. Das liegt daran, weil der Gewinn 20 000 Euro über der Höchstgrenze von 136 000 Euro liegt und der Freibetrag um den übersteigenden Betrag, hier 20 000 Euro zu kürzen ist.

Tipp:

Der Freibetrag nach Paragraph 16 Absatz 4 EStG muss extra beantragt werden (Zeile 14 in Anlage GSE zur Einkommensteuererklärung). Den Freibetrag gibt es für jeden Handwerker nämlich nur ein einziges Mal im Leben. Jeder kann frei wählen, für welchen Betrieb der Freibetrag eingesetzt werden soll. Um überhaupt in den Genuss der Freibetrags von 45 000 Euro zu kommen, sollte außerdem mit der Aufgabe oder dem Verkauf Veräußerung des Betriebs so lange gewartet werden, bis man sein 55. Lebensjahr vollendet hat.

Steuerermäßigung nutzen

Wird der Betrieb mit seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert, winkt neben dem Freibetrag auch ein ermäßigter Steuersatz. Wesentliche Betriebsgrundlagen sind sämtliche Wirtschaftsgüter, die zum Betrieb der täglichen Geschäfte notwendig waren und sind. Behält ein Handwerker also ein für den Betrieb notwendiges Grundstück oder eine wichtige Maschine zurück, verliert er den ermäßigten Steuersatz. Steht einem Unternehmer die Ermäßigung jedoch zu, ermittelt das Finanzamt automatisch die günstigste Besteuerungsvariante. Entweder wird der Gewinn nach der so genannten Fünftelmethode oder nach dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert (Paragraph 34 Absatz 1 EStG).

Tipp:

Vor der Betriebsaufgabe oder -veräußerung sollte unbedingt ein Steuerberater eingeschaltet werden, der die Weichen für die günstigste Besteuerung clever stellt. Faustregel: Verschiebt man die Aufgabe oder Veräußerung in ein Jahr mit kaum nennenswerten anderen Einkünften, kommt man steuerlich gesehen am Besten davon.

Hintergrund: Ermäßigter Steuersatz

Seit 2001 haben Handwerker, die ihren Betrieb veräußern oder aufgeben, ein Wahlrecht, ob sie ihren Veräußerungs- beziehungsweise Aufgabegewinn nach der so genannten Fünftelmethode oder nach dem halben Durchschnittssteuersatz versteuern möchten. Bei der Fünftelmethode wird durch eine komplizierte Berechnung eine Versteuerung des Gewinns auf fünf Jahre simuliert. Müsste ein Handwerker mit laufenden Einkünften von 120 000 Euro und einem Veräußerungsgewinn von 350 000 Euro ohne Vergünstigung rund 205 000 Euro Steuern bezahlen, sind es nach der Fünftelmethode nur noch knapp 160000 Euro. Bei der Besteuerung nach dem halben Durchschnittssteuersatz ist der Veräußerungsgewinn stets nur mit dem halben persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern, mindestens jedoch mit 56 Prozent des Eingangssteuersatzes von derzeit 16 Prozent. Seit 1.1.2002 nimmt einem das Finanzamt ohne Antrag die Vergleichsberechnung ab, mit welcher Methode man steuerlich günstiger fährt. Die Besteuerung nach dem halben Durchschnittssteuersatz kommt dabei jedoch nur noch in folgenden Fällen in Frage:

Es wurde diese Vergünstigung bisher noch nie in Anspruch genommen.

Der Handwerker muss zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungstechnischen Sinne dauernd berufsunfähig sein.

Der Veräußerungs- beziehungsweise Aufgabegewinn beträgt maximal fünf Millionen Euro.

Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Kirchensteuer

Der Gewerbesteuer unterliegen nur laufende Gewinne nicht hingegen Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs. Es ist deshalb darauf zu achten, dass das Finanzamt in seinem Gewerbesteuermessbescheid, nach dem die Gemeinden ihre Gewerbesteuerzahlungen festlegen, laufende Gewinne und Gewinne aus Unternehmensverkäufen sauber trennt.

Umsatzsteuer fällt ebenfalls nicht an, wenn der Betrieb mit all seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen also im Ganzen veräußert wird. Wer im Kaufvertrag versehentlich Umsatzsteuer ausweist, schuldet diese gegenüber dem Finanzamt. Dem Käufer steht jedoch kein Vorsteuerabzug zu. Die Umsatzsteuer darf deshalb an keiner Stelle offen ausgewiesen werden.

Bei Veräußerungsgewinnen lassen die Kirchensteuerämter häufig mit sich reden. In vielen Fällen lassen sich so 20 Prozent bis 50 Prozent Kirchensteuer sparen.

Tipp:

Den Erlass gib es nicht automatisch. Man muss deshalb unbedingt einen Antrag auf Herabsetzung der Kirchensteuerfestsetzung stellen.

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