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Besteuerung von Bauleistungen wird geändert

Besteuerung von Bauleistungen wird geändert

Ab dem 1. Januar 2002 wird ein so genanntes einkommensteuerliches Abzugsverfahren für Bauleistungen eingeführt. Danach ist der Auftraggeber einer Bauleistung, sofern er Unternehmer ist, verpflichtet, 15 Prozent der Gegenleistung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Diese neue Regelung kann drastische Auswirkungen für alle Handwerker mit sich bringen.

Erneut steht eine wesentliche steuerliche Gesetzesänderung kurz bevor, die insbesondere für Handwerker und andere Unternehmen, die Bauleistungen ausführen, aber auch für die Auftraggeber von Bauleistungen erhebliche Auswirkungen haben wird: Ab dem 1. Januar 2002 wird ein so genanntes einkommensteuerliches Abzugsverfahren für Bauleistungen eingeführt. Danach ist der Auftraggeber einer Bauleistung, sofern er Unternehmer ist, verpflichtet, 15 Prozent der Gegenleistung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Wer gilt als Unternehmer?

Unternehmer im Sinne dieser Regelung sind beispielsweise die gewerblich tätigen Unternehmer, die Freiberufler, Kleinunternehmer oder auch Vermieter. Die Einbehaltungspflicht gilt selbst dann, wenn der Unternehmer beispielsweise Bauleistungen an seinem privaten Wohnhaus vornehmen lässt. Dies bedeutet im Ergebnis für den Bauunternehmer, dass er nur noch 85 Prozent seiner Rechnung vom Auftraggeber bezahlt bekommt.

Von dem Abzugsverfahren betroffen sind alle Unternehmer, die Bauleistungen erbringen. Bauleistungen sind nach dem Gesetzestext alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Auch beispielsweise der Generalunternehmer, der die Leistungen nicht selbst ausführt, fällt hierunter.

Einzelheiten sind noch unklar

Die Regelung ist #8211; wie bei Steuergesetzen wohl nicht anders zu erwarten #8211; kompliziert, viele Einzelheiten für die Praxis sind noch unklar. Allerdings steht fest, dass die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Abzugssteuer dann entfällt, wenn der leistende Unternehmer dem Auftraggeber eine so genannte Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegen kann oder wenn bestimmte Bagatellgrenzen nicht überschritten werden.

Unbedingt Freistellungsbescheinigung beantragen

Zuständig für die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung ist das Betriebsstättenfinanzamt des Bauunternehmers. Eine Freistellungsbescheinigung wird nur erteilt, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Eine Gefährdung soll dann in Betracht kommen, wenn der Bauunternehmer beispielsweise Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Dies kann schon dann der Fall sein, wenn Steuererklärungen verspätet abgegeben werden. Hier wird der Zweck des Gesetzes deutlich, den zuverlässigen Bauunternehmen Vorteile zu verschaffen.

Die Bagatellgrenzen liegen für private Vermieter bei 15.000 Euro pro Jahr und für andere Unternehmer bei 5.000 Euro pro Jahr, wobei es hierbei auf den voraussichtlichen Umsatz ankommt.

Kann eine derartige Freistellungsbescheinigung nicht vorgelegt werden oder werden die Bagatellgrenzen überschritten, muss der Auftraggeber von der (Brutto-)Gegenleistung 15 Prozent einbehalten. Der Auftraggeber hat, sofern er den Einbehalt vorgenommen hat, bis zum 10. Tag des Folgemonats die einbehaltene Steuer beim Finanzamt des Bauunternehmers anmelden und dorthin abzuführen. Weiterhin muss er dem Bauunternehmer eine Abrechnung erteilen, dass er die Steuern abgeführt hat. Der Bauunternehmer wiederum kann die Steuer auf die Lohnsteuer, die Körperschaft- oder Einkommensteuerzahlungen anrechnen.

Aufträge nur noch an Unternehmen mit Freistellungsbescheinigung?

Wird die Steuer nicht einbehalten und abgeführt, haftet der Auftraggeber für diesen Betrag und kann vom Finanzamt in Anspruch genommen werden. Es ist zu erwarten, dass die Auftraggeber, um hier nicht in Haftung zu kommen, zukünftig bei der Vergabe von Aufträgen nur Unternehmen beauftragen, die eine entsprechende Freistellungsbescheinigung vorlegen können. Da das Abzugsverfahren ab dem 1. Januar 2002 gilt, sollten alle Bauunternehmen möglichst frühzeitig eine entsprechende Freistellungsbescheinigung beantragen.

Allerdings sind viele praktische Fragen zur Zeit noch offen. Reicht beispielsweise eine Freistellungsbescheinigung im Original aus und darf der Bauunternehmer davon Kopien anfertigen oder muss bei jedem Auftrag eine Original-Freistellungsbescheinigung vorgelegt werden? Woher soll der Auftraggeber das für den Bauunternehmer zuständige Finanzamt kennen, an das er die Steuer abführen muss? Was passiert, wenn der Auftraggeber die Abrechnung nicht erteilt? Wie soll bei der Ermittlung der Bagatellgrenzen der voraussichtliche Jahresumsatz ermittelt werden? Diese und weitere Fragen sind noch ungeklärt. Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, hierzu rechtzeitig vor Inkrafttreten des Gesetzes einen Anwendungserlass herauszugeben. Dieser liegt bislang aber noch nicht vor.

Fest steht in jedem Fall, dass die Bauunternehmen, die über eine entsprechende Freistellungsbescheinigung verfügen, ab dem 1. Januar 2002 erhebliche Wettbewerbsvorteile haben. Daher kann allen Bauunternehmen nur geraten werden, so rechtzeitig wie möglich die Freistellungsbescheinigung beim für sie zuständigen Finanzamt zu beantragen.

von Rechtsanwalt Dr. Guido Holler,

Tigges Rechtsanwälte, Büro Düsseldorf

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