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Einspruch gegen Bescheide?

Einfache E-Mail genügt nicht!

Formloser Einspruch gegen einen Steuerbescheid per einfacher E-Mail? Nicht so hastig, das könnte nach hinten losgehen.

Eigentlich waren sich Finanzgerichte und Experten bisher einig: Für einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid genügt eine einfache E-Mail. Doch das sieht das Finanzgericht (FG) Hessen völlig anders – und zwingt Steuerzahler jetzt zur Vorsicht.

In dem Fall hatte eine Mutter gegen einen Kindergeldbescheid per E-Mail Einspruch eingelegt. Weil die Familienkasse den Einspruch aus inhaltlichen Gründen zurückwies, zog die Frau vor das Finanzgericht. Die Richter entschieden jedoch, dass der Einspruch schon aus formalen Gründen nicht wirksam war: Ein per „einfacher E-Mail“ eingelegter Einspruch genüge nicht den gesetzlichen Erfordernissen.

Elektronische Einsprüche müssten nach Ansicht der Richter „zwingend mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz“ versehen sein. Nur so ließen sich die Richtigkeit von Absender und Inhalt der E-Mail zuverlässig erkennen. Außerdem werde so sichergestellt, dass es sich hierbei nicht nur um einen Entwurf handele, sondern dass die E-Mail mit dem Wissen und dem Willen des Betroffenen der Behörde zugeleitet worden sei.

Dass die Finanzbehörden bisher anders entschieden hatten, stört die Hessen nicht: Es stehe der Finanzverwaltung nicht zu, gesetzliche Vorschriften per Erlass außer Kraft zu setzen. Weil das Urteil jedoch in der gesamten Kommentarliteratur und von Teilen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, ist die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen III R 26/14 geführt. (Urteil vom 2. Juli 2014, Az. 8 K 1658/13)

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(jw)

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