Wenn Online-Shop-Betreiber eine Dienstleistung erbringen, müssen sie eine gültige Widerrufsbelehrung veröffentlichen, berichtet heiseonline. Bisher wurde folgende Formulierung vom Gesetzgeber vorgeschlagen:
"Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben."
Der neue Satz lautet:
"Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben."
Hintergrund: Der Artikel, der das Widerrufsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch regelt, wurde geändert. Es habe immer wieder Fälle gegeben, in denen Online-Anbieter abgemahnt werden konnten, obwohl sie eine Widerrufsbelehrung veröffentlicht hatten.
Nach der Neufassung des Gesetzes erlischt das Widerrufsrecht des Kunden erst dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Wunsch des Kunden "vollständig erfüllt" worden ist. Ziel der neuen Verordnung ist laut heiseonline der Schutz der Verbraucher. Er nehme den "Beginn" der Ausführung nicht unbedingt wahr, aber dafür die vollständige Erfüllung durch beide Vertragspartner.
Der Vertrag sei vom Kunden erst vollständig erfüllt, wenn er den gesamten Rechnungsbetrag beglichen hat. Online-Anbieter werden in Zukunft wohl häufiger Vorkasse einführen, um das Widerrufsrecht des Kunden schneller erlischen zu lassen.
(ja)